Prüfung der Fortführungsprognose - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH

Prüfung der Fortführungsprognose (Going-Concern Prognose)

Seit dem BGH-Urteil vom 26.01.2017 (BGH IX ZR 285/14) und insbesondere mit Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zum 01.01.2021 – hier § 102 StaRUG - hat sich der Abschlussersteller verstärkt mit der Fortführungsprognose (Going-Concern) bzw. einer ggf. vorliegenden oder eingetretenen Insolvenzreife auseinanderzusetzen und begründete Hinweise, die gegen eine Unternehmensfortführung sprechen, dem Mandanten mitzuteilen.

Insolvenzrechtliche Kenntnisse sind Pflicht

Dies stellt den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bei der Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2019 und später vor große Herausforderungen, da hierfür insolvenzrechtliche Kenntnisse vorausgesetzt werden, welche beim überwiegenden Großteil der Abschlussersteller nicht im ausreichenden Umfang vorhanden sind. Gerade in Zeiten der Covid-19 Pandemie spielt die Fortführungsprognose eine bedeutende Rolle, da viele Unternehmen in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Zwar wurde durch das COVInsAG rückwirkend vom 01.03.2020 zunächst bis zum 30.09.2020 die Antragspflicht für Unternehmen, welche durch Corona in die Krise geraten sind, ausgesetzt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit hat jedoch zunächst zum 01.10.2020 geendet. Eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Ab dem 01.5.2021 lebt die Insolvenzantragspflicht wieder vollständig auf. Insolvenzgrund sind bei juristischen Personen wieder die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO und die Überschuldung gemäß § 19 InsO.

Ist das zu betreuende Unternehmen durch die Covid-19 Pandemie oder andere Ursachen in die Schieflage geraten, ist auf Folgendes insbesondere zu achten:

Bei der Prüfung der Fortführungsprognose muss die Insolvenzreife oder drohende Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Bescheinigung des Jahresabschlusses für einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet ab dem Abschlussstichtag ausgeschlossen werden.

Für den Abschlussersteller (Steuerberater / Wirtschaftsprüfer) ergeben sich insbesondere aufgrund des § 102 StaRUG und des o.g. BGH-Urteils folgende Pflichten:

Verpflichtung zur Prüfung der Fortführung (Going-Concern) des Unternehmens anhand bestimmter Unterlagen insbesondere für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 und 31.12.2020.

Hinweis an Mandanten auf mögliche Insolvenzgründe und eine damit einhergehende Antragspflicht, da ansonsten dem Abschlussersteller bei falscher Beurteilung Schadensersatzansprüche drohen.

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