In Deutschland hat sich die wirtschaftliche Lage in den vergangenen Jahren für Unternehmen drastisch verschärft. Nach einer langen Phase historisch niedriger Insolvenzzahlen, die primär auf die milliardenschweren staatlichen Hilfspakete während der Corona Pandemie und temporäre Aussetzungen der Insolvenzantragspflichten bis Anfang 2021 zurückzuführen waren, erleben wir mittlerweile eine tiefgreifende Marktbereinigung. Die Jahre 2024 und 2025 markierten hierbei neue Höchststände bei den Unternehmensinsolvenzen. Im Jahr 2025 haben die deutschen Amtsgerichte 24 064 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 10,3 % mehr als im Vorjahr, nachdem die Zahl bereits 2024 und 2023 jeweils um mehr als 20 % angestiegen war (2024 zum Vorjahr: +22,4 %, 2023 zum Vorjahr: +22,1 %).
Die Komplexität der aktuellen Krisenfaktoren zwingt viele Betriebe dauerhaft in den Krisenmodus. Mit dem vollständigen Auslaufen der staatlichen Stützungsmaßnahmen stehen Unternehmen heute nicht mehr nur vor temporären Herausforderungen, sondern vor fundamentalen strukturellen Veränderungen des Marktes. Ferner führt der anhaltende Druck durch das veränderte Zinsumfeld zu erheblichen Finanzierungslücken und erschwerten Refinanzierungen. Zudem bestimmen vor allem geopolitische und globale Risiken den unternehmerischen Alltag. Fragile internationale Lieferketten, Kriegshandlungen und zunehmende protektionistische Tendenzen sowie neue Zölle im globalen Handel erschweren die Planungssicherheit erheblich. Gleichzeitig belasten die anhaltend volatilen Energiekosten sowie unberechenbare Preissprünge auf den Rohstoffmärkten die Margen der Unternehmen massiv und führen zu drastischen Ergebnisverschlechterungen.
Da sich bewährte Erfahrungen aus der Vergangenheit kaum noch auf die Zukunft übertragen lassen, gleicht die Unternehmensplanung vielerorts einem Fahren auf Sicht. Ein Ende dieser Phase erhöhter Marktbeunruhigung ist derzeit nicht absehbar.
Insolvenzverfahren 2025: Krise als Chance zur Sanierung nutzen
Angesichts dieser Realität stellt sich für Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer dringender denn je die Frage: Wie führe ich mein Unternehmen sicher durch und vor allem heil aus der Krise?
Die Antwort liegt heute mehr denn je im rechtzeitigen und strategischen Handeln. Das moderne Insolvenzrecht bietet betroffenen Unternehmen effektive und hochspezialisierte Werkzeuge, um sich rechtzeitig neu aufzustellen. Ein Insolvenzverfahren ist längst nicht mehr das synonyme Ende eines Betriebes, sondern ein Sanierungsinstrument. Durch Optionen wie den präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG, die Sanierung in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren stehen wirksame gesetzliche Wege zur Verfügung, um Unternehmen operativ und finanziell neu auszurichten – bevor ein irreparabler Vermögensschaden entsteht.
Entscheidend für den Sanierungserfolg ist es, die krisenhaften Warnsignale frühzeitig zu identifizieren und die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Weichen konsequent zu stellen.
Wir erläutern nachfolgend die besehenden Möglichkeiten und Hilfsmaßnahmen und sich hieraus ergebenen Fragestellungen:
Wir erläutern nachfolgend die bestehenden Möglichkeiten und Hilfsmaßnahmen und sich hieraus ergebende Fragestellungen:
1. Liquidität sichern – staatliche Unterstützung
Wird bei einer sich abzeichnenden Krisenentwicklung nicht rechtzeitig und gezielt gegengesteuert, entwickelt die Unternehmenskrise schnell eine eigene, destruktive Eigendynamik. Diese mündet im fortgeschrittenen Stadium fast ausnahmslos in einer existenzbedrohenden Liquiditätskrise. Hat dieser Prozess erst einmal an Fahrt aufgenommen, schwinden die Chancen, die Lage allein aus eigener Kraft oder dem laufenden operativen Geschäft zu bewältigen. Die fortschreitende Krise zehrt die liquiden Mittel systematisch auf: Fällige Verbindlichkeiten häufen sich, Lieferanten kürzen Zahlungsziele oder fordern Vorkasse, und der administrative Aufwand durch Mahnungen bindet wertvolle Ressourcen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit zwingt das Management in einen rein defensiven Überlebensmodus, der den strategischen Spielraum massiv einschränkt.
Daher ist die oberste Priorität: Liquidität und nochmals Liquidität!
In dieser Phase lautet die oberste Maxime zur Sicherung des Fortbestands: Konsequente Fokussierung auf die Liquidität. Schnelle Liquiditätszuflüsse lassen sich über moderne, flexible Finanzierungsinstrumente generieren. Hierzu zählen neben maßgeschneiderten Sanierungskrediten insbesondere das Factoring zur unmittelbaren Mobilisierung von Außenständen, Sale-and-lease-back- beziehungsweise Sale-and-buy-back-Verfahren zur Hebung stiller Reserven im Anlagevermögen sowie Asset Based Credits. Wir analysieren Ihre spezifische Situation im Detail, bereiten die geforderten Unterlagen sanierungsfest auf und vermitteln den direkten Kontakt zu unseren spezialisierten Kooperationspartnern, um die benötigten Finanzmittel schnell und rechtssicher bereitzustellen.
Staatliche Finanzierungshilfen: Das aktuelle Förderumfeld der KfW
Die temporären staatlichen Sonderprogramme aus der Pandemie- und unmittelbaren Energiekrise sind inzwischen vollständig ausgelaufen. Dennoch stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ihre etablierten Regelförderprogramme weiterhin essenzielle Liquiditäts- und Finanzierungshilfen zur Verfügung, um krisenbehaftete Unternehmen bei der Restrukturierung zu unterstützen.
Diese Kredite zeichnen sich vor allem durch eine sogenannte Haftungsfreistellung aus: Die KfW übernimmt einen erheblichen Teil des Kreditrisikos Ihrer Hausbank (bei den Standardprogrammen bis zu 50 %). Diese Risikoübernahme erhöht die Bereitschaft der Banken zur Kreditvergabe im Krisenkontext entscheidend. Die wesentlichen Kernprogramme staffeln sich wie folgt:
ERP-Förderkredit KMU (Programm 366)
- Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und maximal 50 Millionen Euro Jahresumsatz.
- Kreditvolumen: Bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben für Investitionen; maximal 7,5 Millionen Euro für Betriebsmittel und Warenlager.
- Laufzeiten: Bis zu 20 Jahre für Investitionen (davon bis zu 3 Jahre tilgungsfrei); bis zu 5 Jahre für Betriebsmittel.
- Vorteile: Zinsvergünstigungen aus dem ERP-Sondervermögen, insbesondere für junge Unternehmen (unter 5 Jahre am Markt) oder bei Vorhaben in Regionalfördergebieten.
KfW-Förderkredit großer Mittelstand (Programm 376)
- Zielgruppe: Größere mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Millionen Euro.
- Kreditvolumen: Ebenfalls bis zu 25 Millionen Euro für Investitionen beziehungsweise maximal 7,5 Millionen Euro für laufende Kosten (Betriebsmittel).
- Laufzeiten: Flexibel gestaltbar bis zu 20 Jahre (mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren).
- Besonderheit: Ermöglicht eine 100%-Finanzierung der förderfähigen Kosten zur Schließung akuter Liquiditätslücken.
KfW-Unternehmerkredit (Programm 037/047)
- Zielgruppe: Etablierte Unternehmen jeder Größenordnung (sowohl KMU als auch Großunternehmen), die seit mindestens 2 Jahren am Markt aktiv sind.
- Kreditvolumen: Bis zu 100 Millionen Euro pro Vorhaben für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel).
- Risikoübernahme: Die KfW übernimmt bis zu 50 % des Risikos der Hausbank für Großunternehmen und KMU.
- Laufzeiten: Bis zu 5 Jahre für Betriebsmittel und bis zu 10 Jahre für Investitionen (mit optionalen tilgungsfreien Anlaufjahren).
Sämtlichen KfW-Programmen liegt jedoch eine strikte Vergabevoraussetzung zugrunde: Dem Antrag muss eine lückenlose, professionelle Unternehmensplanung beigefügt werden. Diese verlangt eine integrierte Unternehmensplanung, bestehend aus einer fundierten Bilanz-, Gewinn-und-Verlust- (GuV) sowie einer detaillierten Cashflow-Planung, ergänzt durch einen tragfähigen Businessplan und umfassende Erläuterungen zur Sanierungsfähigkeit. Wir kennen die Anforderungen der Banken und unterstützen Sie bei der Erstellung der Planrechenwerke und der Aufstellung des Businessplans.
2. Beantragung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist für Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein wichtiges Instrument, um auf vorübergehende Arbeitsausfälle flexibel zu reagieren und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten. Wenn Aufträge zurückgehen, Lieferengpässe bestehen oder sonstige erhebliche Ausfälle im Geschäftsbetrieb auftreten, kann Kurzarbeitergeld dazu beitragen, die finanzielle Belastung des Unternehmens abzufedern und betriebsbedingte Kündigungen möglichst zu vermeiden.
Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Dabei sind neben dem tatsächlichen Arbeitsausfall auch die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen zu prüfen. Ebenso muss die Einführung von Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam umgesetzt werden, etwa auf Grundlage arbeitsvertraglicher Regelungen, tarifvertraglicher Bestimmungen oder einer Betriebsvereinbarung.
Auch das Verfahren gegenüber der Agentur für Arbeit erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und laufende Begleitung. Von der Anzeige des Arbeitsausfalls über die Antragstellung bis hin zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Ausfallzeiten sind verschiedene formale Anforderungen zu beachten. Fehler in der Umsetzung oder im Verfahren können zu Verzögerungen oder Rückfragen führen.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld in Ihrem Unternehmen vorliegen, begleiten die arbeitsrechtliche Umsetzung zusammen mit unseren Kooperationspartner und stehen Ihnen bei der Anzeige und Beantragung gegenüber der Agentur für Arbeit zur Seite. So helfen wir Ihnen, in Krisenzeiten schnell, strukturiert und rechtssicher zu handeln.
Aktuelle Links hierzu: Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung | Bundesagentur für Arbeit
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Bitte sprechen Sie uns an.
3. Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, ist die Sicherung der Liquidität das oberste Gebot. Das deutsche Steuerrecht bietet eine Reihe an gesetzlich verankerten Instrumenten, um die Finanzlage von Unternehmen in der Kirse spürbar und kurzfristig zu entlasten.
Sofortmaßnahmen zur Liquiditätssicherung
Diese Instrumente dienen dazu, den sofortigen Abfluss liquider Mittel an den Fiskus zu stoppen oder bereits gezahlte Steuern zurückzufordern.
- Herabsetzung der Vorauszahlungen: Bei einer nachweisbaren Verschlechterung der Ertragslage beantragen wir die sofortige Anpassung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Basis einer fundierten Ertragsprognose. Vorauszahlungsbescheide stehen stets nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung, weshalb eine Anpassung bei geänderten Ertragsverhältnissen jederzeit möglich ist.
- Steuerstundung und Steuererlass: Unternehmen können fällige Steuerzahlungen wie Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer beim Finanzamt gem. § 222 AO stunden lassen, wenn die sofortige Einziehung für das Unternehmen eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Aufschub nicht gefährdet wird. Darüber hinaus kann sogar der vollständige oder teilweise Steuererlass nach § 227 AO bei der Finanzverwaltung beantragt werden. Wenn die Zahlung selbst nach einer Stundung unzumutbar bleibt, kommt ein Steuererlass wegen Unbilligkeit in Betracht. In der Praxis ist hier vor allem die „Teilerlass-Vereinbarung bei Insolvenzgefahr“ von zentraler Bedeutung.
- Vollstreckungsaufschub: Drohen bereits Zwangsmaßnahmen durch das Finanzamt, erwirken wir einen Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO, um den Handlungsspielraum der Geschäftsführung während der Restrukturierung zu sichern. So kann bei einer durch eine Kontopfändung begründete Existenzbedrohung das Finanzamt die Vollstreckung nach § 258 AO zeitweise beschränken oder aufheben, um den Betrieb nicht in die Insolvenzantragspflicht zu drängen.
Strategische Verlustrechnung
Die steuerliche Verlustrechnung von krisenbedingten Unternehmen ist ein zentraler Hebel, um liquide Mittel in das Unternehmen zurückzuholen.
- Optimierter Verlustrücktrag: Aktuelle krisenbedingte Verluste können gem. § 10d Abs. 1 EStG in Höhe von bis zu 1 Million € mit den steuerlichen Gewinnen der unmittelbare Vorjahre verrechnet werden. Dies führt zu einer direkten und schnellen Steuererstattung durch das Finanzamt.
- Verlustvortrag und Mindestbesteuerung: Verbleibende Verluste werden gem. § 10d Abs. 2 EStG bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 70 Prozent des 1 Million € übersteigenden Gesamtbetrags vorgetragen, um zukünftige Gewinne in der Post- Krisen- Phase steuerlich zu neutralisieren. Wir planen die Nutzung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen der Mindestbesteuerung.
- Erhalt von Verlustvorträgen bei Gesellschafterwechsel: Der Einstieg neuer Investoren führt, soweit die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 KStG vorliegen, zu einem Untergang steuerlicher Verluste (sog. schädlicher Beteiligungserwerb). Wir nutzen die gesetzliche Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG, um Ihre wertvollen Verlustvorträge auch bei Neustrukturierung der Gesellschafterebene vollständig zu erhalten.
Steuerfreie Sanierungsgewinne
Ein Kernbaustein fortgeschrittener Restrukturierungen ist der Verzicht von Gläubigern auf bestehende Forderungen.
- Sanierungsertrag: Erzielt ein Unternehmen im Zuge einer Sanierung einen Gewinn durch einen Teilverzicht der Gläubiger (Schuldenerlass), bleibt dieser Sanierungsgewinn gem. § 3a Abs. 1 EStG unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei. Gem. § 3a Abs. 2 EStG liegt eine Unternehmensbezogene Sanierung vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Bei der Erbringung dieser gesetzlich kodifizierten Nachweispflicht vertreten wir Sie gegenüber der Finanzverwaltung.
Als ihre steuerlichen Berater unterstützen wir Sie dabei, diese Erleichterungen rechtsicher und schnell gegenüber den Finanzbehörden durchzusetzen.
4. Erstellung einer Unternehmensplanung zur Ermittlung des Liquiditätsbedarfs
Zur Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens und zur Feststellung des notwendigen Finanzierungsbedarfs / Kreditmittel, ist die Erstellung einer integrierten Unternehmensplanung, bestehend aus Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung- und Cash Flow Planung, erforderlich. Eine gut vorbereitete Unternehmensplanung mit der Darstellung der Planannahmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Hausbanken von der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu überzeugen und den Kredit bewilligt zu erhalten.
Wir erstellen für Sie die Unternehmensplanung zusammen mit dem Unternehmer.
5. Vermeidung der Haftung für Geschäftsführer und Vorstände
Am 01.01.2021 trat das Gesetz zu Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft. Im Zuge der Einführung des SanInsFoG hat der Gesetzgeber zur Harmonisierung des Insolvenzhaftungsrechts § 15b InsO als neue Rechtsnorm eingeführt. Sie normiert die Ersatzpflicht der Geschäftsleitung für masseschädliche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen zur Organhaftung (z.B. § 64 GmbHG für den Geschäftsführer einer GmbH und § 92 Abs. 1 AktG für den Vorstand einer Aktiengesellschaft) wurden in § 15b InsO zusammengeführt und modifiziert.
Nach der Einführung des § 15b InsO bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten darf. Nun ist mit § 15b InsO gesetzlich geregelt, was der Maßstab eines ordentlichen Geschäftsgangs ist. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs dürfen die Geschäftsleiter Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife ausführen, wenn folgende Voraussetzungen (kumuliert) erfüllt sind:
1. Die Zahlungen erfolgten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs).
2. Die Zahlungen erfolgten innerhalb der in § 15a InsO geregelten Antragshöchstfrist von max. 3 Wochen und max. 6 Wochen bei Überschuldung.
3. Die nach § 15a Abs. 1 InsO Antragspflichtigen betreiben Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags gelten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ausgeführt.
Folglich kann sich der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer exkulpieren; sein Haftungsrisiko bei eingetretener Insolvenzreife vermindert sich damit grundsätzlich. Zugleich erhöht sich auch ihr Beratungsbedarf, da § 15b InsO offenlässt, welche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife im Ausnahmefall nicht doch noch erlaubt sind, ohne eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach sich zu ziehen.
Darüber hinaus und weiterhin gilt es für Geschäftsleiter zu beachten, dass sie persönlich haften für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Im Hinblick auf die Haftung für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO) hat der Gesetzgeber in § 15b Abs. 8 InsO nunmehr geregelt, dass der Geschäftsleiter seinen steuerrechtlichen Zahlungspflichten (für den Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife bzw. Insolvenzantragstellung und Verfahrenseröffnung jetzt nicht mehr nachkommen muss, sofern er seine Antragspflicht i.S.d. § 15a InsO erfüllt hat.
Neben dem § 15b InsO ist am 01.01.2021 eine weitere Neuerung in Kraft getreten, nämlich das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Damit hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 in nationales Recht umgesetzt. Mit dieser Richtlinie sollte unter anderem ein präventiver Restrukturierungsrahmen außerhalb des klassischen Insolvenzverfahrens für bestandsfähige Unternehmen geschaffen werden, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Auch das StaRUG birgt hohe Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung. In § 1 StaRUG hat der Gesetzgeber der Geschäftsleitung juristischer Personen nämlich eine allgemeine Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zur Einführung eines Krisenmanagements auferlegt. Geschäftsführer sollten daher bei der Fortführung von Krisenunternehmen äußerste Vorsicht walten und sich umfassend beraten lassen. Bei Krisenzeichen muss die Geschäftsleitung frühzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten und den Eintritt der Insolvenzreife prüfen. Bei Nichtbeachtung setzt sich die Geschäftsleitung hohen Haftungsrisiken aus.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung von Insolvenzreifeprüfungen und beraten Sie zu Haftungsfragen, d. h. bei der Prävention, bei dem Umgang und der Beseitigung von Haftungsrisiken, der Haftungsvermeidung und einer nachhaltigen Vermögenssicherung.
6. Staatliche Zuschüsse für Sanierungs- und Unternehmensberatung
Um die Kosten für professionelle Unterstützung in der Krise oder Neuausrichtung abzufedern, bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ ein hocheffektives Instrument. Auf Basis der aktuellen und bis zum 31. Dezember 2026 verlängerten Förderrichtlinie erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) direkte, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu kostenpflichtigen Beratungsdienstleistungen.
Die Richtlinie wurde umfassend modernisiert und vereinfacht: Die bisherige starre und bürokratische Aufteilung in „junge Unternehmen“, „Bestandsunternehmen“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wurde aufgehoben, was den Zugang zu den Fördermitteln erheblich beschleunigt. Die Konditionen und Rahmenbedingungen gestalten sich wie folgt:
- Förderfähige Höchstgrenze: Die maximal förderfähigen Beratungskosten wurden auf 3.500 Euro pro Beratung angehoben.
- Maximale Zuschusshöhe: *50 % Zuschuss (bis zu 1.750 Euro) für Unternehmen in den alten Bundesländern (inklusive Berlin und der Region Leipzig).
- 80 % Zuschuss (bis zu 2.800 Euro) für Unternehmen in den neuen Bundesländern (außer Berlin und Region Leipzig).
- Kontingent: Jedes berechtigte Unternehmen kann bis zu zwei in sich abgeschlossene Beratungen pro Kalenderjahr fördern lassen – insgesamt maximal fünf Beratungen innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms bis Ende 2026.
- Neuerung für Kleinunternehmer & Freiberufler: Seit kurzem ist für Betriebe, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (z. B. nach § 19 UStG oder bestimmte Heilberufe), die volle Bruttorechnung inklusive Umsatzsteuer förderfähig. Der Zuschuss berechnet sich in diesen Fällen direkt vom Bruttobetrag.
*Wichtiger Hinweis zur Antragstellung: Der formale Förderantrag muss zwingend vor Beginn der Beratung online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden. Zudem darf die Beratung ausschließlich von qualifizierten und beim BAFA offiziell registrierten Beratungspersonen durchgeführt werden.
Die Beratungsschwerpunkte in der Praxis
Das Förderprogramm deckt genau die strategischen Felder ab, die für die Stabilisierung und Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens entscheidend sind:
- Wirtschaftliche und finanzielle Unternehmensführung: Umfassende Konzeptberatungen zu Kosteneinsparungen, zur Optimierung der Liquidität oder zur grundlegenden Anpassung des Geschäftsmodells an veränderte Marktbedingungen.
- Organisatorische und personelle Fragen: Strategien zur effizienten Fachkräftesicherung, Restrukturierung interner Prozesse oder Optimierung der Betriebsstrukturen.
- Nachhaltigkeit und Integration: Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit sowie zur besseren betrieblichen Integration.
Wir unterstützen Sie bei der Beantragung von Beratungsgeldern für Beratungen, die wir für Sie als Unternehmer/Unternehmen erbringen. Bitte sprechen Sie uns an.
7. Einleitung eines Schutzschirmverfahrens oder Eigenverwaltungsverfahrens oder Restrukturierungsverfahrens (StaRUG)
Aufgrund der verschiedenen Unternehmenskrisen kann die Einleitung eines Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens sinnvoll sein, um die Krise des Unternehmens zu bewältigen (§ 270a, § 270b, § 270c, § 270d InsO). Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mit dem Gesetz zur Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) die Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen erheblich erweitert und verändert.
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz steht den Unternehmen ein umfangreicher Baukasten mit neuen Werkzeugen zur schnellen und gezielten Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Wichtigste Voraussetzungen sind, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen darf und ein Restrukturierungskonzept erarbeitet wurde.
Wir erstellen das Restrukturierungskonzept und prüfen die Eingangsvoraussetzungen. Darüber hinaus begleiten wir den Unternehmer bei der Umsetzung des Verfahrens.
Zu prüfen ist stets, ob ein gesteuertes Insolvenzverfahren nicht vorteilhafter ist. Ein Insolvenzverfahren kann den Vorteil bieten, dass
- drei Monate keine Löhne und Gehälter gezahlt werden müssen, da diese über das Insolvenzausfallgeld finanziert werden.
- das Insolvenzausfallgeld den Arbeitnehmern im Vergleich zum Kurzarbeitergeld einen höheren Lohn gewährt, da es nicht auf 60 % bis 80% bzw. 67 % bis 87 % des Nettolohns beschränkt ist. Die Inanspruchnahme von KUG mindert den späteren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bei einem doch noch eingeleiteten Insolvenzverfahren.
- im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten und Fristen von Dauerschuldverhältnissen genutzt werden können.
- durch ein Insolvenzplanverfahren es zu einer erheblichen Entlastung der Passivseite der Bilanz kommen kann.
- die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehenden Möglichkeiten der Personalanpassung genutzt werden können.
Wir stehen Ihnen als erster Ansprechpartner zusammen mit unseren Kooperationspartnern für alle juristischen und betriebswirtschaftlichen sowie steuerrechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Krisenbewältigung zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns an.