Dr. Andreas Pink
Dipl.-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Die Ermittlung des zutreffenden Zeitpunktes der Insolvenzreife ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass die Insolvenz verspätet angemeldet wurde macht er Ansprüche aus § 15 b InsO gegen die Organe geltend. Haben die Organe eine D&O Versicherung - ohne Insolvenzausschlussklausel - abgeschlossen, muss die Einstandspflicht der Versicherung geprüft werden.
Hierzu werden spezialisierte Anwälte beauftragt. Den Anspruch des Insolvenzverwalters gilt es durch verschiedene Prüfungshandlungen abzuwehren bzw. zu reduzieren.
Regelmäßig werden wir bei der Abwehr von Organhaftungsansprüchen als erfahrener Berater eingebunden. Zu unseren Auftraggebern zählen dabei neben Geschäftsführern / Vorständen auch D&O-Versicherungen und ihre anwaltlichen Vertreter.
Wir beraten Geschäftsführer / Vorstände von Kapitalgesellschaften u.a. bei der Abwehr von insolvenzspezifischen Haftungsansprüchen, insbesondere Ansprüchen gemäß § 15b InsO. D&O-Versicherungen und ihre Anwälte treten in solchen Insolvenzfällen regelmäßig an uns heran, wenn der „Manager“ (versicherte Person) signifikanten Haftungsansprüchen des Insolvenzverwalters des von ihm ursprünglich geführten Unternehmens ausgesetzt ist und dies der D&O-Versicherung meldet. Hierbei geht es um die Entkräftung und Widerlegung der behaupteten Insolvenzreife, sowie um Recherchen zur Abwehr von Organhaftungsansprüchen anhand der Buchführung, Unterlagen aus dem Beleg- und Vertragswesen, bei denen die Einbindung von Wirtschaftsprüfern erforderlich ist.
Vertretungsorgane beraten wir ferner regelmäßig gegenüber Finanzbehörden bei Haftungsinanspruchnahmen gemäß § 69 AO. Wir verfügen insofern über langjährige praktische Erfahrungen und wissen, wie Vertretungsorgane gegen die Haftung aufgrund nicht abgeführter betrieblicher Steuern robust und effizient verteidigt werden können.
Unsere Erfahrung:
Wir haben in den letzten 20 Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren (retrograd) für D&O-Versicherungen Gutachten zur Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Insolvenzreife gemäß IDW S 11 erstellt, d. h. Zahlungsunfähigkeits- und Überschuldungsgutachten und Fortführungsprognosen, um die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche zu widerlegen bzw. den Zeitpunkt der Insolvenzreife genau zu bestimmen/näher an den Insolvenzeintritt zu verlagern und damit die Haftungssumme zu reduzieren.
Widerlegung der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) durch Gutachten nach IDW S 11 und der BGH Rechtsprechung sowie Widerlegung der Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 InsO
Abwehr von Organhaftungsansprüchen nach § 15 b InsO (bzw. § 64 GmbHG, § 93 AktG in "Altfällen")
Abwehr von Wirtschaftsprüferhaftungsansprüchen nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB
Abwehr von Steuerberaterhaftungsansprüchen in Anlehnung an das BGH Urteil vom 26.01.2017 (BGH IX ZR 285/14)