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Abwehrberatung für D&O-Versicherungen sowie deren anwaltliche Vertreter

Ein Unternehmen kommt in die Schieflage. Sanierungsversuche scheitern. Die Organe müssen Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter wickelt das Unternehmen ab. Oftmals stellt sich später heraus, dass die Insolvenz ggf. zu spät beantragt wurde.

Die Ermittlung des zutreffenden Zeitpunktes der Insolvenzreife ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass die Insolvenz verspätet angemeldet wurde macht er Ansprüche aus § 15 b InsO gegen die Organe geltend. Haben die Organe eine D&O Versicherung - ohne Insolvenzausschlussklausel - abgeschlossen, muss die Einstandspflicht der Versicherung geprüft werden.

Hierzu werden spezialisierte Anwälte beauftragt. Den Anspruch des Insolvenzverwalters gilt es durch verschiedene Prüfungshandlungen abzuwehren bzw. zu reduzieren.

Abwehr von Organhaftungsansprüchen

Regelmäßig werden wir bei der Abwehr von Organ­haftungsans­prüchen als erfahrener Berater einge­bunden. Zu unseren Auftrag­gebern zählen dabei neben Geschäfts­führern / Vorständen auch D&O-Versicher­ungen und ihre anwaltlichen Vertreter.

Wir beraten Geschäfts­führer / Vorstände von Kapital­gesell­schaften u.a. bei der Abwehr von insolvenz­spezifischen Haftungs­ansprüchen, insbesondere An­sprüchen gemäß § 15b InsO. D&O-Versicherungen und ihre Anwälte treten in solchen Insolvenz­fällen regel­mäßig an uns heran, wenn der „Manager“ (versicherte Person) signifikanten Haftungs­ansprüchen des Insolvenz­verwalters des von ihm ursprünglich geführten Unter­nehmens ausgesetzt ist und dies der D&O-Versicherung meldet. Hierbei geht es um die Entkräftung und Wider­legung der behaupteten Insolvenz­reife, sowie um Recher­chen zur Abwehr von Organ­haftungs­ansprüchen anhand der Buch­führung, Unter­lagen aus dem Beleg- und Vertrags­wesen, bei denen die Einbindung von Wirtschafts­prüfern erforderlich ist.

Vertretungs­organe beraten wir ferner regel­mäßig gegenüber Finanz­behörden bei Haftungs­inanspruch­nahmen gemäß § 69 AO. Wir verfügen insofern über langjährige praktische Erfahrungen und wissen, wie Vertretungs­organe gegen die Haftung aufgrund nicht abgeführter betrieb­licher Steuern robust und effizient verteidigt werden können.

Unsere Erfahrung:

Wir haben in den letzten 20 Jahren bundes­weit in einer Vielzahl von Insolvenz­verfahren (retrograd) für D&O-Versicher­ungen Gutachten zur Bestimmung des Zeit­punkts des Eintritts der Insolvenz­reife gemäß IDW S 11 erstellt, d. h. Zahlungs­unfähigkeits- und Überschul­dungs­gutachten und Fortführungs­prognosen, um die vom Insolvenz­verwalter geltend gemachten Ansprüche zu widerlegen bzw. den Zeitpunkt der Insolvenz­reife genau zu bestimmen/näher an den Insolvenz­eintritt zu verlagern und damit die Haftungs­summe zu reduzieren.

Unser Team im Bereich
Abwehrberatung für D&O-Versicherungen

Unsere Leistungen in diesem
Segment sind insbesondere:

Checkpunkt - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH

Widerlegung der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) durch Gutachten nach IDW S 11 und der BGH Rechtsprechung sowie Widerlegung der Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 InsO

Checkpunkt - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH

Abwehr von Organhaftungsansprüchen nach § 15 b InsO (bzw. § 64 GmbHG, § 93 AktG in "Altfällen")

Checkpunkt - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH

Abwehr von Wirtschaftsprüferhaftungsansprüchen nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB

Checkpunkt - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH

Abwehr von Steuerberaterhaftungsansprüchen in Anlehnung an das BGH Urteil vom 26.01.2017 (BGH IX ZR 285/14)

Ihr Kontakt im Bereich Abwehrberatung für D&O-Versicherunge.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Skyline Köln - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH