Die Frage, ob Insolvenzverwalter ihre Vergütung bereits während eines laufenden Verfahrens steuerlich berücksichtigen müssen, betrifft nicht nur die Verwalter selbst, sondern auch diejenigen, die für ihre Verfahren die Jahresabschlüsse erstellen. Mit Urteil vom 19. September 2023 (5 K 1800/19) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Rückstellung für Verwaltervergütungen erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens gebildet werden darf. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 35/23). Das Urteil hat in der Fachwelt für Aufsehen gesorgt, weil es eine streng formalistische Linie verfolgt, die in der Praxis zu erheblichen Problemen führen kann.