Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.04.2021

Die durch das COVInsAG ausgesetzte Insolvenzantragspflicht gilt seit dem 1. Mai 2021 wieder uneingeschränkt für Unternehmen in Deutschland

Im Zuge der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Staat eine Vielzahl von Hilfsprogrammen aufgelegt, mit denen die von der Pandemie betroffenen Unternehmen stabilisiert werden sollen. Damit Insolvenzverfahren vermieden werden können, die sich durch Inanspruchnahme der Hilfsangebote abwenden lassen, setzte das COVInsAG die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen aus. Hierdurch sollte unter den außergewöhnlichen Bedingungen der gegenwärtigen Krise ein breitflächiges Abgleiten von Wirtschaftsteilnehmern in Insolvenzverfahren vermieden werden.

Ab dem 01.05.2021 lebt die Insolvenzantragspflicht wieder vollständig auf. Insolvenzgrund bei juristischen Personen sind die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO und die Überschuldung gemäß § 19 InsO. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen (§ 15a Abs. 2 InsO) Wir empfehlen Ihnen als Geschäftsleiter fortwährend zu überprüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und dieses Ergebnis zu dokumentieren. Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung gerne und helfen Ihnen so, für den Fall eines später möglichen Insolvenzverfahrens zu Ihrer Entlastung beizutragen.