Coronavirus Covid-19 - PINK Wirtschaftsprüfung GmbH

COVID-19: Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen

In der Krise ist der oberste Grundsatz: Liquidität, Liquidität und nochmals Liquidität! Es müssen alle Maßnahmen eingeleitet werden, um Liquidität zu sichern und neue Liquidität zu beschaffen.

Die COVID-19 Pandemie hat die deutsche Wirtschaft mit all ihren Unternehmen, Selbstständigen sowie Privatpersonen seit Anfang 2020 voll erfasst. Unternehmen brachen die Umsätze weg, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Freizeiteinrichtungen sowie soziale Einrichtungen wurden geschlossen, alle Events und Veranstaltungen wurden abgesagt. Den Unternehmen und Unternehmern fehlen die Einnahmen, die Kosten laufen jedoch weiter. Auch nach nunmehr zwei Jahren Pandemie haben viele Unternehmen mit Umsatzeinbußen zu kämpfen. Verstärkt wird dies durch Unterbrechungen der Lieferketten mit allen Schwierigkeiten beim Warenbezug. Hier stellt sich die Frage: Wie komme ich als Geschäftsführer/Vorstand oder Selbstständiger heil aus der Krise?

Hier stellt sich die Frage:

Wie komme ich als Geschäftsführer/Vorstand oder Selbstständiger heil aus der Krise?

Die Bundesregierung und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie die anderen Landesregierungen haben in den Jahren 2020 und 2021 mehrere gesetzliche Hilfspakete mit einer Vielzahl von wirtschaftlichen Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Krise für Unternehmen und Selbstständige abzumildern.

Wir erläutern nachfolgend die bestehenden Möglichkeiten der Hilfsmaßnahmen und sich hieraus ergebende Fragestellungen:

1. Liquidität sichern - staatliche Unterstützung (Zuschüsse) beantragen

Zur Schaffung von Liquidität haben die Bundesregierung und die Landesregierung NRW für mittlere und große Unternehmen, Selbstständige und Kleinstunternehmen verschiedene Programme aufgelegt. Die Programme werden ständig erweitert.

Die Bundesregierung hat zusammen mit der Landesregierung NRW für Unternehmen, Selbstständige etc. Programme beschlossen, die auf den Internetseiten https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html und www.wirtschaft.nrw/corona einsehbar sind.

November- und Dezemberhilfe

Die Antragsfristen der November- und Dezemberhilfe sind ausgelaufen. Gleiches gilt für die entsprechenden Änderungsanträge.

Überbrückungshilfe II und III

Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe II bzw. III zur Deckung Ihrer Fixkosten erhalten.

Gefördert werden Umsatzeinbrüche in dem Förderzeitraum September bis Dezember 2020 von:

  • mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten

oder

  • mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei mehr als 30 % Umsatzeinbruch

Die Förderung betrug maximal 50.000 Euro pro Monat.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endete am 31.03.2021. Änderungsanträge konnten bis zum 30.06.2021 gestellt werden.

Für die Überbrückungshilfe III wurden die Bedingungen nochmals verbessert. Die maximale Fördersumme pro Monat steigt auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen. Einheitliches Förderkriterium ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 %. Diese Unternehmen erhalten Fixkostenzuschüsse in Höhe von 40 % bis 90 % (siehe oben). Die erstattungsfähigen Fixkosten werden nochmals ausgeweitet. Auch die Abschlagszahlungen wurden erhöht, um für mehr Unternehmen verfügbar zu sein.

Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31.10.2021 gestellt werden.

Überbrückungshilfe III Plus und IV

Die Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Berechtigten für den Förderzeitraum von Juli bis September 2021 ab einem Umsatzrückgang von 30 %. Die Bedingungen und Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III, jedoch mit der zusätzlichen sog. Restart-Prämie, welche Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet.

Anträge konnten nur über prüfende Dritte gestellt werden, die Erstantrags- und Änderungsfrist ist auf den 31.03.2022 verlängert worden.

Die Überbrückungshilfe IV gilt für den Förderzeitraum von Januar bis März 2022 und berechtigt Unternehmen, die bis zum 30.09.2021 gegründet wurden, mit einem Höchstumsatz von 750 Millionen Euro. Vorausgesetzt werden für die Berechtigung coronabedingte Umsatzeinbrüche in Höhe von 30 % in jedem Monat für den Zeitraum Januar bis März 2022.

Die Überbrückungshilfe bezuschusst die betrieblichen Fixkosten mit einem monatlichen Förderbetrag von max. 10 Mio. Euro.

Die Höhe der erstatteten Fixkosten orientiert sich an denen der Überbrückungshilfe III.

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Berechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat.

Die Anträge konnten durch prüfende Dritte bis zum 30.04.2022 gestellt werden. Die Anträge können nicht gestellt werden, wenn bereits ein Antrag für die Neustarthilfe 2022 gestellt worden ist.

Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus:

Mit der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeitraum Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 coronabedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 4.500 Euro (bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern bis zu 18.000 Euro) beantragen. Die Förderhöhe beträgt für jede der beiden Förderperioden jeweils 50 % eines dreimonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbstständigen bzw. die Kapitalgesellschaften im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30.09.2022 zurückzuzahlen.

Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Soloselbstständige oder Soloselbstständige mit Personengesellschaft können den Antrag direkt oder über einen prüfenden Dritten stellen. Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten, in der Regel den Steuerberater, stellen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Die Neustarthilfe 2022 gilt für den Förderzeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022. Antragsberechtigt sind Selbstständige, die vor dem 01.10.2021 selbstständig waren. Die Förderung beträgt einmalig 50% des Referenzumsatzes aus 2019, jedoch maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und 18.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern. Die Neustarthilfe 2022 wird dabei zunächst als Vorschuss ausgezahlt, wobei die genaue Höhe erst nach Ablauf des Förderzeitraums berechnet wird. Bei Umsatzeinbußen über 60 % muss der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden, andernfalls ist der Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen. Anträge auf die Neustarthilfe konnten bis zum 30.04.2022 gestellt werden. Anträge von Kapitalgesellschaften müssen über einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater gestellt werden. Für Anträge von natürlichen Personen, ist dies noch nicht möglich. Hier konnten die Anträge online unter Nutzung des ELSTER Zertifikats gestellt werden.

Die Antragsfrist für beide Förderperioden wurde auf den 31.04.2022 verlängert.

Härtefallhilfen:

Es können in allen Ländern Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden. Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie unter www.haertefallhilfen.de.

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen. Sie ergänzen die bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie. Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Der Antrag auf Härtefallhilfe NRW war spätestens bis zum 30.04.2022 zu stellen.

Zur Gewährung von Härtefallhilfen bestehen die folgenden Voraussetzungen

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine coronabedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine coronabedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten. Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2021 entstanden sind.
  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
  • Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
  • Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.
  • Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

Härtefallhilfen sind, wie die Überbrückungshilfen, grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.

Wir unterstützen Sie jetzt bei der Beantragung dieser Hilfen.

2. Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Stundung von Steuer

Selbstständige und Unternehmen konnten zunächst bis zum 31.12.2020 bei ihren Finanzämtern eine zinslose Steuerstundung beantragen. Hierzu hat der Bundesminister der Finanzen am 19.03.2020 mit dem BMF-Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus", alle Finanzämter angewiesen, großzügige Stundungsregelung zu erlassen: Diese Steuerstundungen hat der Bundesminister der Finanzen nun mit Schreiben vom 07.12.2021 nochmals bis zum 31.03.2022 verlängert. Anträge auf Stundungen sind bis zum 31.01.2022 zu stellen. Darüber hinaus können Anschlussstundungen bis zum 30.06.2022 mit Ratenzahlungsvereinbarungen gewährt werden.

Zinslose Stundungen werden gewährt für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahlungen, unabhängig davon, ob bereits fällig oder erst in Zukunft fällig werdend:

  • Für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Gewerbesteuermessbetrag) können die Vorauszahlungen bis auf null herabgesetzt werden.
  • Erstattung des Betrages für die Dauerfristverlängerung (1/11 Betrag) (die Verfahrensweise hierzu findet sich auf www.finanzverwaltung.nrw.de unter Corona – Steuererleichterungen Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung).
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.03.2022 für rückständige Steuern bis 31.01.2022. Bereits festgesetzte Säumniszuschläge sollen erlassen werden.
  • Außenprüfungen sollen unterbrochen werden. Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen gilt zunächst § 171 Abs. 4 Satz 1 AO. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 4 Satz 2 AO dürfte aufgrund von coronabedingten Unterbrechungen der Außenprüfungen nicht anwendbar sein. Die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 1 AO läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
  • Die Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Im Vergleich zur Erleichterung bei den Steuerzahlungen dürfte dies jedoch schwieriger sein.

Zur Beantragung von Steuerstundung hat das Landesministerium für Finanzen Nordrhein-Westfalen unter www.finanzverwaltung.nrw.de/de/information/corona ein Formblatt eingestellt.

Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Am 22.04.2020 wurde beschlossen, dass kleine und mittlere Unternehmen ab sofort neben den bereits für das Jahr 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für das Jahr 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Bis zum 30.06.2022 können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Steuerfreistellung von Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Es wurde vorgesehen, das Kurzarbeitergeld stufenweise ab dem 4. und dann in einer weiteren Stufe ab dem 7. Monat des Bezuges zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 (87) % des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 (87) % des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Die erwähnten Änderungen zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31.03.2022.

Homeoffice-Pauschale

Für 2020 und 2021 können Steuerpflichtige zu den Werbungskosten eine Homeoffice-Pauschale von bis zu fünf Euro pro Tag (maximal für 120 Tage bzw. bis zu 600 Euro) ansetzen, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen.

3. Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG)

Ein wichtiges Instrument der Krisenbewältigung stellt die Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld dar, das sich schon in der Finanzkrise 2007/2008 bewährt hat. Hat ein Unternehmen einen Arbeitsausfall zu verzeichnen, sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Arbeitszeit kann von 100% auf 0 % (Kurzarbeitergeld Null) reduziert werden. Der Arbeitnehmer hat hierzu sein Einverständnis zu erklären. Ein Muster für die Einverständniserklärung stellen wir gerne zur Verfügung. Der Arbeitnehmer verliert nämlich den entsprechenden Teil seines Lohnanspruchs. Als Nachteilsausgleich zahlt die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld (KUG).


Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelockert. Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend seit dem 01.03.2020 einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch genommen werden:

  • Für Betriebe, die bis 31.03.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, reicht es weiterhin aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 begonnen wurde.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit einführt.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.
  • Bis zum 30.06.2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 % haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) angehoben.
  • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 % für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen wurden ebenfalls bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ergeben sich aus den §§ 95 ff. SGB III.

Das Antragsverfahren läuft über verschiedene Formblätter (Vordruck KUG 101 Anzeige über Arbeitsausfall; Vordruck KUG 107 Erstattung Kurzarbeitergeld; Vordruck KUG 108 Abrechnungsliste als Anlage zum Leistungsantrag).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Bitte sprechen Sie uns an.

4. Inanspruchnahme von Hilfskrediten über die KfW-/Bürgschaftsbank NRW

Die KfW gewährt im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 mit seinen verschiedenen Varianten Kredite, die Beihilfenelemente enthalten. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen solche Kredite keinen Unternehmen gewährt werden, die sich bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befanden. Das Merkblatt soll Hinweise zur Anwendung der Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten geben und die Anforderungen erläutern, die die KfW an die Prüfung und Bestätigung stellt.

Die KfW stellt die folgenden Programme zur Verfügung (www.kfw.de):

  • KfW-Schnellkredit 2020 (Programm 055)
  • KfW-Unternehmerkredit (Programm 037/047)
  • ERP-Gründerkredit – Universell (Programm 073/074/075/076)
  • Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

KfW-Schnellkredit 2020

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Das Wichtigste:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • die KfW verlangt von der Hausbank keine Risikoprüfung
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe
    • Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.
    • Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
    • Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt (bzw. seit Sie am Markt aktiv sind, falls der Zeitraum kürzer ist).

KfW-Unternehmerkredit

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Sie kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.

ERP-Gründerkredit – Universell

Wenn Ihr Unternehmen mindestens drei Jahre am Markt aktiv ist bzw. zwei Jahresabschlüsse vorweisen kann, können Sie für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.

Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittel­ständischen und großen Unter­nehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und pass­genaue Konsortial­finanzierung zu erhalten.

Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Weitere Unterstützung für Unternehmen durch Bund und Länder:

KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen www.kfw.de
Kreditbürgschaften der Bürgschaftsbank www.bb-nrw.de

Wir beraten Sie hierzu umfassend und helfen bei entsprechenden Vereinbarungen und Verhandlungen.

5. Erstellung einer Unternehmensplanung zur Ermittlung des Liquiditätsbedarfs

Zur Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens und zur Feststellung des notwendigen Finanzierungsbedarfs/Kreditmittel, ist die Erstellung einer integrierten Unternehmensplanung, bestehend aus Bilanzplanung, Gewinn- und Verlustrechnungsplanung und Liquiditätsplanung, erforderlich. Da unter den gegebenen Umständen niemand weiß, wie lange die Coronakrise anhalten wird, ist eine Planung in mehreren Szenarien aufzustellen. Eine gut vorbereitete Unternehmensplanung mit der Darstellung der Planannahmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Hausbanken von der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu überzeugen und den Kredit bewilligt zu erhalten.

Wir erstellen für Sie die Unternehmensplanung zusammen mit dem Unternehmer.

6. Befreiung von der Insolvenzantragspflicht

Bedingt durch die Corona Pandemie, kommen viele Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten und müssen sich die Frage stellen, ob sie ein Insolvenzverfahren gemäß § 15a InsO beantragen müssen. An die verspätete Insolvenzantragstellung ist die persönliche Haftung der Geschäftsführung gekoppelt. Sie kann zu umfassenden zivil- und strafrechtlichen Haftungen führen. Für sämtliche Ausgaben, die nicht der unbedingten Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit dienen, kommt eine private Haftung der Geschäftsleitung in Betracht.

Um dieses Risiko zu vermindern und die Fortführung der Unternehmen zu sichern, hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 30.04.2021. Ab dem 01.05.2021 ist folglich bei Vorliegen von Insolvenzantragsgründen wieder ein Insolvenzantrag zu stellen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht generell, sondern nur,

  • wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht und
  • die Aussicht auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht.

Diese beiden Voraussetzungen werden vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit am 31.12.2019 noch nicht bestand. Zur Vermeidung der Haftung der Geschäftsleitung ist deshalb zwingend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Nur so können Haftungsrisiken vermieden werden.

Neu hinzu kommt, dass die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 nur Schuldnern zugutegekommen ist, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen im Rahmen staatlicher Corona Hilfsprogramme haben und deren Auszahlung noch ausstand. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wurde, Aussicht auf Erlangung der Hilfe auch bestand und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet war. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich war.

Die neuen Regelungen gelten rückwirkend zum 01.01.2021.

Zur Vermeidung der Haftung prüfen wir anhand eines Liquiditätsstatus auf den 31.12.2019 rückwirkend, ob die Zahlungsfähigkeit gegeben war und ob durch Erlangung von Kreditmitteln durch die bestehenden Programme der Bundesregierung und der eigenen vorhandenen Liquidität die Aussicht besteht, die Zahlungsfähigkeit zu sichern.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete mit Ablauf des 30.04.2021. Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung ob nunmehr eine Insolvenzantragspflicht vorliegt gerne und helfen Ihnen so, für den Fall eines später möglichen Insolvenzverfahrens zu Ihrer Entlastung beizutragen.

7. Vermeidung der Haftung für Geschäftsführer und Vorstände

Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Pandemie neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch die Haftungstatbestände für die Geschäftsführungsorgane eingeschränkt. Hinzu kommt, dass das Gesetz zu Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), welches zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, als neue Rechtsnorm den § 15b InsO einführt. Dieser normiert die Ersatzpflicht der Geschäftsleitung für masseschädliche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. In diesem Zuge wurde eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zur Organhaftung in dem neuen § 15b InsO zusammengeführt und modifiziert.

Nach der Einführung des § 15b InsO bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Geschäftsleitung nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten darf. Nun ist mit § 15b InsO gesetzlich geregelt, was der Maßstab eines ordentlichen Geschäftsgangs ist. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs dürfen die Geschäftsleiter Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife ausführen, wenn sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Die neue Regelung vermindert also die Haftungsrisiken der Geschäftsleiter bei eingetretener Insolvenzreife, allerdings erhöht sie auch den Beratungsbedarf.

Weiterhin gelten für gewisse Zeiträume die Regelungen des COVInsAG fort, dessen Ziel es ist, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und zur Umsetzung von Sanierungskonzepten, Sicherheit für die Geschäftsführungsorgane herzustellen und dazu beizutragen, dass Unternehmen den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten können. Ob damit sämtliche Zahlungen und Verbindlichkeiten gemeint sind, ist zurzeit nicht geregelt. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn die Inanspruchnahme von Krediten (Bankkredite oder Lieferantenkredite) nach Eintritt der Insolvenzreife, stellt bisher ein Betrugsdelikt dar.

Darüber hinaus gilt es für Geschäftsführer zu beachten, dass sie persönlich haften für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO) und für Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Die Bundesregierung hat trotz der Corona Pandemie diese Verpflichtungen nicht ausgesetzt.

Geschäftsführer sollten damit auch zukünftig äußerste Vorsicht bei der Fortführung von insolvenzreifen Unternehmen walten und sich umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung von Insolvenzreifeprüfungen sowie bei der Beratung zu Haftungsfragen.

8. Einleitung eines Schutzschirmverfahrens oder Eigenverwaltungsverfahrens oder Restrukturierungsverfahrens (StaRUG)

Trotz der Erleichterung bei der Haftung für die Geschäftsführer und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, kann die Einleitung eines Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens sinnvoll sein, um die Krise des Unternehmens zu bewältigen (§ 270a, § 270b, § 270c, § 270d InsO). Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mit dem Gesetz zur Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) die Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen erheblich erweitert und verändert.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz steht den Unternehmen ein umfangreicher Baukasten mit neuen Werkzeugen zur schnellen und gezielten Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Wichtigste Voraussetzungen sind, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen darf und ein Restrukturierungskonzept erarbeitet wurde. Wir erstellen das Restrukturierungskonzept und prüfen die Eingangsvoraussetzungen. Darüber hinaus begleiten wir den Unternehmer bei der Umsetzung des Verfahrens.

Zu prüfen ist stets, ob ein gesteuertes Insolvenzverfahren nicht vorteilhafter ist. Ein Insolvenzverfahren kann den Vorteil bieten, dass

  • drei Monate keine Löhne und Gehälter gezahlt werden müssen, da diese über das Insolvenzausfallgeld finanziert werden.
  • das Insolvenzausfallgeld den Arbeitnehmern im Vergleich zum Kurzarbeitergeld einen höheren Lohn gewährt, da es nicht auf 60 % bis 80% bzw. 67 % bis 87 % des Nettolohns beschränkt ist. Die Inanspruchnahme von KUG mindert den späteren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bei einem doch noch eingeleiteten Insolvenzverfahren.
  • im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten und Fristen von Dauerschuldverhältnissen genutzt werden können.
  • durch ein Insolvenzplanverfahren es zu einer erheblichen Entlastung der Passivseite der Bilanz kommen kann.
  • die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehenden Möglichkeiten der Personalanpassung genutzt werden können.

Wir stehen Ihnen als erster Ansprechpartner zusammen mit unseren Kooperationspartnern für alle juristischen und betriebswirtschaftlichen sowie steuerrechtlichen Fragestellungen rund um die Corona Pandemie zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns an.

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Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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