Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter. Unternehmen können ab Juli 2025 bis Ende 2027 wieder eine degressive AfA geltend machen. Der Höchstsatz darf dabei das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen, maximal jedoch 30 %. Diese Maßnahme soll kurzfristige Investitionen anreizen.
Durch die degressive Abschreibung wird den Unternehmen erneut, wie bereits während der Corona-Pandemie, eine zeitlich nur befristete Steuerentlastung eingeräumt. Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber künftig die zeitliche Befristung der degressiven Abschreibung aufheben würde.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Darüber hinaus wird der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2028 schrittweise gesenkt. Der derzeitige Satz von 15 % wird bis 2032 jährlich um einen Prozentpunkt reduziert, sodass ab 2032 nur noch 10 % Körperschaftsteuer anfallen. Begleitende gesetzliche Anpassungen, etwa im Kapitalertragsteuerverfahren, sind ebenfalls vorgesehen.
Die Herabsenkung des Körperschaftsteuersatzes wird flächendeckend zu einer Reduzierung der Steuerquote führen und Unternehmen finanziell entlasten. Auch Umstrukturierungen und Umwandlungen in die Rechtsform der Kapitalgesellschaften dürften hierdurch einen weiteren Anschub erfahren.
Reduzierung des Thesaurierungssteuersatzes
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne ebenfalls reduziert. Der aktuelle Satz von 28,25 % sinkt in drei Schritten auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Damit soll die steuerliche Belastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften angeglichen werden.
Bislang wurde die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG in der Praxis nur selten in Anspruch genommen. Durch die Herabsenkung des Steuersatzes könnte die Regelung wieder interessanter werden.
Förderung der Elektromobilität
Ein weiterer Anreiz betrifft die Elektromobilität: Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden, wird eine neuartige arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Im Anschaffungsjahr können 75 % der Kosten abgeschrieben werden, gefolgt von gestaffelten Abschreibungssätzen in den Folgejahren. Ergänzend wird die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Elektro-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.
Ausweitung der Forschungszulage
Auch die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird verbessert. Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage wird ab 2026 von 10 auf 12 Millionen Euro erhöht. Gleichzeitig steigt der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen in Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften von 70 € auf 100 €. Zudem werden künftig auch pauschalierte Gemeinkosten in Höhe von 20 % der förderfähigen Aufwendungen anerkannt.
Fazit
Insgesamt rechnet der Gesetzgeber mit steuerlichen Entlastungen in Höhe von knapp 46 Milliarden Euro für die Jahre 2025 bis 2029. Das Investitionssofortprogramm bietet Unternehmen damit eine Vielzahl neuer Anreize, in ihre wirtschaftliche Zukunft zu investieren.
Nichts desto trotz bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Weg für weitere steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungsmaßnahmen ebnet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.