Jahressteuergesetz 2026: Diese geplanten Änderungen sollten Unternehmen und Privatpersonen kennen
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 am 27. Mai 2026 veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Einzeländerungen in verschiedenen Steuergesetzen. Viele davon haben technischen Charakter. Einige geplante Regelungen können für Unternehmen, Arbeitgeber, Immobilieneigentümer, Kapitalanleger jedoch unmittelbar praktische Bedeutung haben.
Besonders relevant sind aus unserer Sicht die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, die gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, neue Anforderungen im Lohnsteuerbereich, Änderungen bei grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkonstellationen sowie Anpassungen in der Abgabenordnung, insbesondere bei der Vollverzinsung.
Umsatzsteuerliche Organschaft soll grundlegend neu geregelt werden
Eine der wichtigsten geplanten Änderungen betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft. Nach bisherigem Recht entsteht eine Organschaft grundsätzlich dann, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht ist bislang nicht vorgesehen.
Künftig soll die umsatzsteuerliche Organschaft in einem neuen § 2c UStG geregelt werden. Inhaltlich sollen die bisherigen Grundsätze zwar weitgehend fortgeführt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Rechtsfolgen der Organschaft künftig grundsätzlich nur noch eintreten sollen, wenn eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird. Der Entwurf sieht außerdem besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften vor.
Für Unternehmensgruppen kann dies erheblichen Handlungsbedarf auslösen. Bestehende Gruppenstrukturen sollten frühzeitig daraufhin überprüft werden, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, gewollt ist und künftig erklärt werden soll. Nach dem Entwurf soll die bisherige Rechtslage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weitergelten. Eine erstmalige Erklärung soll ab dem 1. Juli 2028 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2029 möglich sein.
Elektronische Erklärung zur Organschaft
Ergänzend zur Neuregelung im Umsatzsteuergesetz soll in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt werden, welche Angaben die Erklärung zur Bildung einer Organschaft enthalten muss. Die Erklärung soll eine eindeutige Identifikation aller künftigen Mitglieder der Organschaft ermöglichen und ausschließlich elektronisch über eine amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden.
Die Daten sollen anschließend an das für den Organträger zuständige Finanzamt weitergeleitet werden. Dort soll die Zusammensetzung des Organkreises anhand der Wirtschafts-Identifikationsnummern nachvollzogen werden können. Unternehmen sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob ihre Stammdaten, Beteiligungsverhältnisse und internen Dokumentationen vollständig und widerspruchsfrei sind.
Immobilien: Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken wird gesetzlich geregelt
Für Immobilienkäufer ist die geplante Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke besonders wichtig. Der Kaufpreis muss steuerlich auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden. Diese Aufteilung ist entscheidend, weil der Grund und Boden nicht abgeschrieben werden kann, während der Gebäudeanteil die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bildet.
Der Entwurf sieht eine gesetzliche Regelung in einem neuen § 6f EStG vor. Gibt es keine vertragliche Kaufpreisaufteilung, soll grundsätzlich das Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude maßgeblich sein. Der Gebäudewertanteil soll künftig nach einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet werden. Zur Vereinfachung soll das Bundesministerium der Finanzen eine offizielle Arbeitshilfe bereitstellen. Eine abweichende Aufteilung soll weiterhin durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden können.
In der Praxis empfiehlt es sich, Kaufverträge über bebaute Grundstücke weiterhin sorgfältig zu gestalten und die steuerlichen Auswirkungen der Kaufpreisaufteilung bereits vor Abschluss des Vertrags zu prüfen. Das gilt insbesondere bei vermieteten Immobilien, betrieblichen Immobilien und größeren Investitionsvorhaben.
Änderungen für Arbeitgeber und Lohnabrechnung
Auch im Bereich der Lohnsteuer enthält der Entwurf mehrere praxisrelevante Änderungen. Für die Berechnung von steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass ausschließlich der steuerpflichtige Arbeitslohn einschließlich bestimmter steuerfreier Arbeitgeberbeiträge maßgeblich ist. Die Änderung soll ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Darüber hinaus soll der Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, von bisher 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt werden. Für Tätigkeitsstätten im Ausland soll es dagegen bei 48 Monaten bleiben. Diese Änderung kann Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten haben.
Ab dem Jahr 2028 sollen Arbeitgeber außerdem erweiterte Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermitteln müssen. Dazu gehören insbesondere Lohnersatzleistungen, steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, die Dienstwagenüberlassung, steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung sowie Übertragungen von Vermögensbeteiligungen. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse daher rechtzeitig auf die neuen Meldeanforderungen vorbereiten.
Erweiterte Datenzugriffe bei der Lohnsteuer-Nachschau
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass das Datenzugriffsrecht im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau erweitert wird. Amtsträger sollen künftig auch elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen einsehen können. Bei Bedarf soll dafür auch das Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden dürfen. Die Regelung soll ausdrücklich auch E-Rechnungen einbeziehen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass digitale Lohnunterlagen, Reisekostenabrechnungen, Dienstwagendokumentationen und sonstige lohnsteuerlich relevante Daten geordnet, vollständig und prüfungssicher vorgehalten werden sollten. Die zunehmende Digitalisierung der Prüfungspraxis macht eine saubere Verfahrensdokumentation und klare Ablagestruktur noch wichtiger.
Forschungszulage: Höhere beihilferechtliche Grenze
Für forschende Unternehmen enthält der Entwurf ebenfalls eine wichtige Anpassung. Die Summe der für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen soll nach dem Forschungszulagengesetz künftig bis zu 25 Millionen Euro betragen dürfen. Bisher lag der Betrag bei 15 Millionen Euro. Die Änderung soll ab dem 1. Januar 2026 gelten.
Für innovative Unternehmen kann dies zusätzliche Spielräume eröffnen. Gleichzeitig bleibt es wichtig, Forschungs- und Entwicklungsprojekte sauber zu dokumentieren und die Voraussetzungen für die Forschungszulage frühzeitig zu prüfen.
Umsatzsteuerliche Änderungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen
Neben der Organschaft enthält der Entwurf zahlreiche weitere umsatzsteuerliche Änderungen. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lieferketten ist insbesondere die geplante schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelung bedeutsam. Nach dem Entwurf soll die Regelung nur noch übergangsweise bis zum 30. Juni 2029 angewendet werden können. Neue Konstellationen sollen nur noch dann erfasst sein, wenn die Beförderung oder Versendung spätestens am 30. Juni 2028 beginnt.
Darüber hinaus sind Änderungen bei elektronischen Schnittstellen, Fernverkäufen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen vorgesehen. Unternehmen, die Plattformen nutzen, digitale Leistungen erbringen oder Lieferungen an Privatkunden im EU-Ausland ausführen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Elektronische Bekanntgabe, KI und Digitalisierung der Finanzverwaltung
In der Abgabenordnung sieht der Entwurf mehrere Regelungen vor, die die Digitalisierung der Finanzverwaltung weiter vorantreiben sollen. Die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten soll in weiteren Fällen ermöglicht werden. Bei Bevollmächtigungen und der elektronischen Teilnahme an der Bekanntgabe sollen bestimmte Anzeigen künftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen erfolgen.
Außerdem soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden geschaffen werden, soweit dies für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist. Damit soll auch der Einsatz von KI-Systemen in der Finanzverwaltung rechtlich abgesichert werden.
Für Mandanten bedeutet dies, dass die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung weiter an Bedeutung gewinnt. Wer bereits heute auf digitale Prozesse, saubere Vollmachten und geordnete Datenübermittlung achtet, wird künftige Anforderungen leichter erfüllen können.
Höhere Zinsen bei der Vollverzinsung ab 2027 geplant
Besonders beachtenswert ist die geplante Änderung bei der Vollverzinsung. Der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 soll auf 0,3 Prozent je vollem Monat angehoben werden. Das entspricht 3,6 Prozent für ein volles Jahr.
Für Steuerpflichtige kann dies sowohl bei Nachzahlungszinsen als auch bei Erstattungszinsen relevant werden. In der Beratungspraxis gewinnt damit die zeitnahe und möglichst zutreffende Steuererklärung weiter an Bedeutung. Auch bei größeren Nachzahlungen, Betriebsprüfungen oder rückwirkenden Korrekturen sollte das Zinsrisiko frühzeitig berücksichtigt werden.
Fazit: Entwurf beobachten und Handlungsbedarf frühzeitig prüfen
Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich noch im Entwurfsstadium.
Gleichwohl zeichnen sich bereits jetzt mehrere Änderungen ab, die für Unternehmen und Privatpersonen praktisch relevant werden können. Besonders im Blick behalten sollten Unternehmen die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, die Änderungen bei der Kaufpreisaufteilung für Immobilien, die neuen Anforderungen an Arbeitgeber, die umsatzsteuerlichen Änderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und die geplante Anhebung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung.