1. Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (IX ZR 80/24) eine bedeutende Entscheidung in der Insolvenzanfechtung getroffen. Diese revidiert die bisherige Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und setzt neue Maßstäbe für die Beurteilung von Inkongruenz bei Mahnungen durch institutionelle Gläubiger.
Besonders praxisrelevant ist, dass der BGH die weit verbreitete Argumentation gesetzlicher Krankenkassen wie der DAK-Gesundheit und der Techniker Krankenkasse zurückgewiesen hat. Diese hatten sich bisher unter Berufung auf das sog. „DAK-Urteil“ des HansOLG Hamburg (11 U 13/24) auf standardisierte Mahnschreiben berufen, um Anfechtungsansprüche nach § 131 InsO abzuwehren. Damit hat der BGH das sog. „DAK-Urteil“ des HansOLG Hamburg (11 U 13/24) aufgehoben und klargestellt: Inkongruenz kann auch durch automatisierte Beitragsbescheide mit Vollstreckungsandrohung entstehen – selbst bei vermeintlich „freundlichem“ Tonfall.
2. Hintergrund
Bislang haben sich insbesondere die Krankenkassen aber auch andere Krankenkassen zur Abwehr von Anfechtungsansprüchen nach § 131 InsO unter der Berufung auf ihre standardisierten Mahnschreiben der Argumentation des Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bedient. Diese führten zur Abwehr von Anfechtungsansprüchen im Dreimonatszeitraum an, dass die – aufgrund maschineller Mahnschreiben, welche eine Vollstreckungsankündigung enthalten – angefochtenen Zahlungen keine Inkongruenz zur Folge haben. Ihre Argumentation stützen die Sozialversicherungsträger konsequent auf die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (HansOLG Hamburg) vom 03.06.2011 (1 U 100/10) und 07.05.2024 (11 U 13/24); sowie die Beschlüsse des BGHs vom 24.05.2012 (IX ZR 96/11) und 18.10.2012 (IC ZR 94/11), in denen es heißt, dass die Mahnschreiben der Techniker Krankenkasse „nicht über eine einfache Mahnung“ hinausgingen. Weiter führt die Krankenkasse an, dass es entscheidend sei, dass der Schuldnerin in den Mahnschreiben „nicht klar vor Augen geführt worden ist, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht“ (HansOLG Beschluss vom 07.05.2024, 11 U 13/24).
3. Kernaussagen des BGH-Urteils
Der IX. Senat des BGH stellte nunmehr klar: Eine Zahlung in der Dreimonatsfrist vor Insolvenzantragstellung ist als inkongruent anzusehen, wenn ein institutioneller Gläubiger – wie hier die Krankenkasse – in einem Beitragsbescheid:
- Eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt hat
- Für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat –
Eine Inkongruenz i.S.d. § 131 InsO sei auch dann gegeben, „wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem ‚freundlichen‘ Tonfall abgefasst ist“ BGH Urt. v. 22.05.2025.
Besonders relevant ist zudem, dass selbst die Formulierung „Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen" nach objektiver Sicht bereits ausreicht, um beim Schuldner eine „Drucksituation" i.S.d. § 131 InsO zu erzeugen. Eine weitere Mahnung oder zusätzliche Androhung ist nicht erforderlich.
4. Relevanz für die Praxis – institutionelle Gläubiger in der Verantwortung:
Mit Urteil vom 22. Mai 2025 (IX ZR 80/24) hat der BGH eine wegweisende Kehrtwende vollzogen. Die bisherige Argumentation institutioneller Gläubiger, ihre standardisierten Mahnschreiben begründeten keine Inkongruenz, ist nicht mehr haltbar. Der BGH betont ausdrücklich: Öffentliche Gläubiger mit eigener Vollstreckungskompetenz (§ 66 Abs. 1 SGB X) dürfen sich nicht durch Formulierungen „zwischen den Zeilen“ eine unangreifbare Vollstreckungsposition verschaffen. Dies widerspräche dem Ziel des § 131 InsO, der Gläubigergleichbehandlung in der Krise Vorrang einräumt.
Die Inkongruenz einer Zahlung ist nach der objektivierten Sicht des Schuldners zu beurteilen. Entscheidend ist dabei die Verknüpfung einer Zahlungsfrist mit einer klar formulierten Vollstreckungsandrohung – insbesondere durch Begriffe wie „andernfalls“. Der Schuldner muss in solchen Fällen nach Ablauf der Frist mit einer sofortigen Vollstreckung rechnen, ohne dass weitere Mahnungen zu erwarten wären. Genau darin liegt nach Ansicht des IX. Senats die maßgebliche Drucksituation, wie sie institutionelle Gläubiger in der Praxis gezielt erzeugen. Diese wird zusätzlich durch den Hinweis auf die fehlende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs verstärkt.
Der BGH stellt klar: Sozialversicherungsträger verfügen nicht nur über die Option der klassischen Vollstreckung, sondern über ein eigenes, hoheitliches Vollstreckungsinstrumentarium. Die daraus entstehende besondere Durchsetzungsposition darf nicht genutzt werden, um Insolvenzverwaltern die Anfechtung zu erschweren. Vielmehr sind Zahlungen, die unter dem Druck solcher Bescheide erfolgen, als inkongruent zu werten – mit entsprechenden anfechtungsrechtlichen Konsequenzen.
Für Insolvenzverwalter bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung bei der Geltendmachung von Ansprüchen, gleichzeitig aber auch eine erhöhte Verantwortung zur sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Schreiben und Fristen. Die Maßstäbe zur Beurteilung von Inkongruenz sind damit deutlich verschärft worden – zugunsten der Insolvenzmasse und letztlich der Gläubigergesamtheit.
5. Fazit
Das Urteil des BGH stellt eine wichtige Weichenstellung in der Insolvenzanfechtung dar: Maschinelle Mahnschreiben mit Vollstreckungshinweis können sehr wohl eine inkongruente Deckung begründen – auch ohne explizite Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen im herkömmlichen Sinne. Es verschärft somit die Anforderungen an institutionelle Gläubiger und stärkt die Position der Insolvenzverwalter.
Insolvenzverwalter sollten die neuen Maßstäbe des BGH bei der Prüfung von Anfechtungsansprüchen berücksichtigen und daher bei Zahlungen an Sozialversicherungsträger innerhalb der Dreimonatsfrist mit besonderem Augenmerk prüfen, ob eine solche Drucksituation objektiv bestand.
Wir beobachten die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung kontinuierlich und setzen sie zielgerichtet in den von uns betreuten Insolvenzverfahren
Gerne stehen wir für Sie als Insolvenzverwalter oder Prozessanwalt in Ihren Anfechtungsfällen zur Verfügung.