I. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO
Einer der Hauptkritikpunkte bisheriger Außenprüfungen waren langwierige Sachverhaltsaufklärungen und verzögerte Mitwirkungshandlungen. Mit der Einführung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens gemäß § 200a AO reagiert der Gesetzgeber auf dieses Problem. Bereits nach bisheriger Rechtslage waren Steuerpflichtige nach § 200 AO verpflichtet, bei der Durchführung einer Außenprüfung mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Mit § 200a AO hat der Gesetzgeber erstmals ein eigenständiges Instrument geschaffen, mit dem die Finanzbehörde konkrete Mitwirkungshandlungen innerhalb einer bestimmten Frist verlangen kann. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen stellt einen Verwaltungsakt dar und kann grundsätzlich nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen. Die gesetzliche Regelfrist zur Erfüllung beträgt einen Monat.
Ziel der Vorschrift ist eine frühzeitige und strukturierte Sachverhaltsaufklärung. Nach der Gesetzesbegründung soll insbesondere verhindert werden, dass Prüfungsverfahren durch verspätete Auskünfte oder eine verzögerte Vorlage von Unterlagen unnötig verlängert werden.
II. Mitwirkungsverzögerungsgeld und Zuschläge
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens sieht § 200a AO die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes sowie ergänzende Zuschlagsmöglichkeiten vor. Kommt der Steuerpflichtige einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nach, ist grundsätzlich ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Dieses beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung.
Mit der Einführung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Verzögerungen bei der Sachverhaltsaufklärung zu vermeiden. Die Vorschrift verleiht den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ein deutlich höheres praktisches Gewicht und stärkt zugleich die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, auf Verzögerungen im Prüfungsverfahren zu reagieren.
Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Prüfungssachverhalten können die kurzen Reaktionsfristen erhebliche Anforderungen an die internen Dokumentations- und Organisationsprozesse der Unternehmen stellen.
III. Erweiterte Berichtigungspflichten gemäß § 153 Abs. 4 AO
Für viele Unternehmen endet die Bedeutung einer Prüfungsfeststellung künftig nicht mehr mit dem geprüften Veranlagungszeitraum. Durch die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO können sich aus den Feststellungen einer Außenprüfung Berichtigungspflichten für weitere Besteuerungszeiträume ergeben.
Nach § 153 Abs. 4 AO hat der Steuerpflichtige zu prüfen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt auch Auswirkungen auf andere noch nicht verjährte Besteuerungszeiträume hat. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden Steuererklärungen unverzüglich zu berichtigen.
Für die Praxis erhöht sich damit der Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. Unternehmen sind gehalten, Feststellungen der Finanzverwaltung systematisch daraufhin zu untersuchen, ob vergleichbare Sachverhalte auch in anderen Veranlagungszeiträumen vorliegen.
IV. Verrechnungspreisdokumentation und Transaktionsmatrix
Besonders spürbar dürften die Neuregelungen für international tätige Unternehmensgruppen sein. Diese betreffen insbesondere die Verrechnungspreisdokumentation und die neu eingeführte Transaktionsmatrix.
Mit der Reform wurden die Vorlagepflichten für Verrechnungspreisaufzeichnungen verschärft. Die Finanzverwaltung erhält hierdurch die Möglichkeit, konzerninterne Geschäftsbeziehungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Außenprüfung strukturiert zu erfassen und Prüfungsschwerpunkte gezielt festzulegen.
Für international tätige Unternehmensgruppen dürfte die praktische Bedeutung der Neuregelung erheblich sein. Die verkürzten Vorlagefristen erschweren es, Verrechnungspreisdokumentationen erst im Rahmen einer laufenden Außenprüfung zu erstellen oder zu aktualisieren.
V. Digitalisierung der Außenprüfung
Die zunehmende Digitalisierung der Außenprüfung bildet den technischen Rahmen der Reform. Durch den verstärkten Einsatz datenbasierter Prüfungsmethoden gewinnen die Qualität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit steuerlich relevanter Daten weiter an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund rücken insbesondere die Anforderungen der GoBD sowie eine ordnungsgemäße elektronische Archivierung stärker in den Fokus steuerlicher Außenprüfungen.
VI. Begrenzung der Ablaufhemmung
Neben den Änderungen der Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften über die Ablaufhemmung bei Außenprüfungen neu gefasst. Hintergrund der Neuregelung war die in der Praxis vielfach kritisierte Dauer von Außenprüfungen und die hieraus resultierende Verlängerung steuerlicher Festsetzungsfristen gemäß § 171 Abs. 4 AO.
Durch die gesetzliche Begrenzung der Ablaufhemmung soll die Herstellung von Rechtssicherheit beschleunigt und zugleich ein Anreiz für eine zeitnahe Durchführung von Außenprüfungen geschaffen werden.
VII. Teilabschlussbescheide und Zwischengespräche
Neben der Stärkung der Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten verfolgt die Reform auch einen kooperativen Ansatz. Hierzu wurden die Möglichkeiten zur Durchführung von Zwischengesprächen nach § 199 Abs. 2 Satz 2 AO erweitert sowie mit § 180 Abs. 1a AO die Rechtsgrundlage für den Erlass von Teilabschlussbescheiden geschaffen.
Durch die frühzeitige Erörterung von Prüfungsfeststellungen soll die Sachverhaltsaufklärung gefördert und der Erlass weitergehender verfahrensrechtlicher Maßnahmen möglichst vermieden werden.
Daneben ermöglicht § 180 Abs. 1a AO die gesonderte und abschließende Regelung einzelner, tatsächlich und rechtlich abgeschlossener Sachverhalte.
VIII. Fazit
Die Reform der steuerlichen Außenprüfung zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber auf eine frühzeitigere Sachverhaltsaufklärung und eine stärkere Mitwirkung der Steuerpflichtigen setzt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass steuerliche Informationen, Dokumentationen und Daten künftig noch schneller verfügbar sein müssen als bislang. Ob die angestrebte Beschleunigung der Außenprüfung tatsächlich erreicht wird, wird sich jedoch erst in der praktischen Anwendung der Neuregelungen zeigen.