Abwehr von Haftungsansprüchen nach § 15b InsO bzw. § 64 GmbHG/§ 92 AktG

Von Kenza Thos 30. October 2025 20 min. Lesezeit
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Die Haftung aus § 15b InsO gehört zu einer der größten wirtschaftlichen Risiken, mit denen sich Geschäftsleiter (bspw. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG) durch ihre Organstellung konfrontiert sehen. § 15b InsO normiert eine persönliche Haftung für Zahlungen, die der Geschäftsleiter (Geschäftsführer oder Vorstand) nach Eintritt der materiell-rechtlichen Insolvenzreife (also der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO oder Überschuldung gemäß § 19 InsO) noch aus dem Vermögen der Gesellschaft leistet. Anspruchsteller ist dabei der Insolvenzverwalter.

In unserem letzten Blogbeitrag haben wir bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung des § 15b InsO (gilt für Zahlungen, die ab dem 01.01.2021 geleistet wurden) erläutert und auch die wesentlichen Unterschiede zwischen § 15 b InsO und der “alten” Haftungsnorm des § 64 GmbHG/§ 92 AktG (gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2020 geleistet wurden) herausgearbeitet. Den Blog-Beitrag können Sie unter nachfolgendem Link nachlesen:

https://www.pink-wpg.de/blog-details/einf%C3%BChrung-des-15b-inso-neue-ma%C3%9Fst%C3%A4be-f%C3%BCr-die-gesch%C3%A4ftsleiterhaftung.html

In diesem Beitrag haben wir uns mit der Frage beschäftigt, wie sich ein Geschäftsleiter (also Geschäftsführer oder Vorstand), der für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO in Anspruch genommen wird, verteidigen kann. Es geht hierbei auch um die Fälle, in denen der Geschäftsleiter den Insolvenzantrag verspätet gestellt und die Insolvenz damit womöglich “verschleppt” hat, sowie der hieraus resultierenden Folgefrage, inwiefern er die Haftungsansprüche abwehren kann.

 

I. Was ist eine verbotene Zahlung im Sinne von § 15b InsO bzw. § 64 GmbHG/§ 92 AktG?

Zu Beginn möchten wir zunächst die Frage klären, was als verbotene Zahlung im Sinne von § 15b InsO bzw. § 64 GmbHG/§ 92 AktG zu qualifizieren ist. Als verbotene Zahlung ist jede masseschmälernde Leistung anzusehen, die durch den bzw. die verantwortlichen Geschäftsleiter (Geschäftsführer/Vorstände) veranlasst wurde. Dazu zählen nicht nur klassische Überweisungen von Geschäftskonten der Gesellschaft der späteren Insolvenzschuldnerin (Geldabflüsse), sondern auch Scheckzahlungen oder Lastschrifteinzüge.

Besonders praxisrelevant: Auch Einzahlungen auf debitorisch geführte Geschäftskonten der Gesellschaft – also Konten mit negativem Banksaldo – können verbotswidrig im Sinne des § 15b InsO bzw. nach den „alten Vorschriften“ der § 64 GmbHG/§ 92 AktG sein. Der Geschäftsleiter muss ab materiell-rechtlicher Insolvenzreife dafür Sorge tragen und aktiv darauf hinwirken, dass die Kunden oder andere Schuldner der Gesellschaft (der späteren Insolvenzschuldnerin) ihre Zahlungen / Überweisungen auf ein im Guthaben geführtes Konto der Gesellschaft vornehmen, das der Geschäftsleiter u. U. eigens dafür einrichten muss. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Masseerhaltungspflicht, die der Geschäftsleiter ab Eintritt der materiell-rechtlicher Insolvenzreife zu beachten hat. Wenn er dagegen verstößt, haftet er persönlich und unbegrenzt prinzipiell für jede Leistung (jede einzelne Zahlung!) mit masseschmälernder Wirkung, die durch ihn veranlasst wurde.

Mehrere Geschäftsleiter (Geschäftsführer/Vorstände) haften gemeinschaftlich (Solidarhaftung). Da die Einhaltung der Zahlungsverbote als Gesamtverantwortung eine nicht delegierbare Pflichtaufgabe der Geschäftsleiter darstellt, schützt im Übrigen auch eine Ressortaufteilung nicht vor einer Haftung für verbotene Zahlungen “anderer” Ressorts. Der CTO haftet also grundsätzlich in demselben Umfang wie der CFO.

 

II. Haftungsausschlussgründe

Wenngleich den Geschäftsleiter eine Masseerhaltungspflicht trifft, gibt es auch Ausnahmen, in denen der Geschäftsleiter trotz Zahlungen ab Insolvenzreife nicht persönlich haftet. Entweder der Geschäftsleiter kann z. B. nachweisen, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar gewesen ist oder da er nachweisen kann, dass für die Zahlung etwas Werthaltiges in das Vermögen der Gesellschaft gelangt ist und deshalb keine Masseschmälerung vorgelegen hat.

Im Einzelnen:

1. Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind

Zahlungen trotz eingetrener Insolvenzreife können dann nicht haftungsbewährt sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgenommen wurden (sogenannte Haftungsausschlussgründe).

Folgende Fallgruppen führen zu keiner Ersatzpflicht des Geschäftsleiters:

  1. Zahlungen zur Nachteilsabwendung, d. h., wenn sie zur Abwendung größerer Nachteile für die Insolvenzmasse erforderlich sind

 

  1. Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig sind, wenn der Geschäftsbetrieb für eine Sanierung im Insolvenzverfahren aufrechterhalten bleiben muss, etwa Zahlungen für Strom-, Wasser- und Gaslieferungen zur Aufrechterhaltung der Produktion. Der BGH hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 04.07.2017 (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 319/15) zu Lasten der Geschäftsführer/Vorstände weiter verschärft. Zahlungen auf Arbeits- und Dienstleistungen sind demnach verbotene Zahlungen. Gleiches gilt gemäß dem vorgenannten Urteil für Zahlungen an Energieversorger, da diese nicht die verwertbare Aktivmasse für die Gläubiger erhöhen und somit in Folge eine Masseschmälerung darstellen, welche grundsätzlich dem Geschäftsführer persönlich anzulasten ist,

 

  1. Zahlungen, die der Geschäftsführer/Vorstand leistet, für deren Unterlassen er anderenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würde, insbesondere Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,

 

  1. Zahlungen, die der Geschäftsführer/Vorstand leistet, für deren Unterlassen er gesetzlich persönlich haftet.

 

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass höchstrichterliche Entscheidungen bislang nur zur Haftungsnorm § 64 GmbHG vorliegen. Derzeit kann noch nicht abschließend gesagt werden, dass die oben genannten Haftungsausschlussgründe/Exkulpationsmöglichkeiten auch in den Fällen gelten, in denen der Geschäftsführer/Vorstand nach § 15b InsO in Anspruch genommen wird.

 

2.  Fehlende Masseschmälerung

Ein zentrales Kriterium der persönlichen Haftung eines Geschäftsleiters ist die Masseschmälerung. Eine Zahlung muss, um haftungsbegründend zu sein, zu einer Masseschmälerung geführt haben. Sofern bereits keine Masseschmälerung vorliegt, scheidet eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters bereits von vorne herein aus. Dies gilt sowohl für eine Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG/§ 92 AktG als auch nach § 15b InsO. Es gibt Konstellationen, in denen zwar Zahlungen vorgenommen wurden, diese aber nicht haftungsbegründend sind - etwa weil es zu einem masseneutralen Aktiv- oder Passivtausch kam. Hier ist laut BGH-Rechtsprechung eine wirtschaftliche Würdigung vorzunehmen.

An einer Masseschmälerung kann es in den folgenden Fällen fehlen:

a. Einzahlungen / Gutschriften auf Guthabenkonten

Einzahlungen von Kunden oder anderen Schuldnern der Gesellschaft auf im Guthaben geführte Bankkonten (kreditorische Bankkonten). Es handelt sich um einen Aktivtausch, d. h. das Bankguthaben erhöht und die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder sonstigen Forderungen vermindern sich in gleicher Höhe.

b. Auszahlungen / Überweisungen von Debetkonten

Zahlungen von einem debitorischen Konto der Gesellschaft (also Bankkonto „im Minus“) an einen anderen Gläubiger. Denn diese gehen regelmäßig nur zulasten der Bank (masseneutraler Gläubigertausch) und stellen deshalb keine Zahlung im Sinne von § 64 GmbHG /§ 92 AktG bzw. § 15b InsO dar. Ein haftungsneutraler Gläubigertausch, mit der Folge, dass keine Masseschmälerung eintritt, kommt also insofern jedenfalls bei zwei ungesicherten oder bei zwei gleich stark gesicherten Gläubigern in Betracht.

c.  Intercompany-Zahlungen

Bei Intercompany-Zahlungen, also Zahlungen der Gesellschaft an ein mit ihr verbundenes Unternehmen, kann ein masseneutraler Vorgang vorliegen, wenn im Gegenzug zu der Zahlung an das jeweilige verbundene Unternehmen eine werthaltige Intercompany-Forderung in das Vermögen (die Masse) der späteren Insolvenzschuldnerin gelangt ist. Zahlungen an verbundene Unternehmen können also haftungsneutral sein, wenn gleichzeitig ein vollwertiger und werthaltiger Rückforderungsanspruch entsteht.

d. Umbuchungen zwischen Bankkonten

Wenn z. B. von einem Guthabenkonto auf ein debitorisches Konto innerhalb derselben Bank überwiesen wird, liegt kein Vermögensverlust für die Gläubiger vor, da ein AGB-Pfandrecht der Bank an dem Bankguthaben der Gesellschaft besteht.

e. Kundenzahlungen auf debitorische Konten

Wenn die der Einzahlung zugrunde liegende Forderung an die Bank sicherungszediert war. Denn dann steht die Zahlung der Insolvenzmasse ohnehin nicht zur Verfügung, sodas auch hier keine Schmälerung der Aktivmasse zu Lasten der Gläubiger vorliegt.

f. Bezahlung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware

Eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters (Geschäftsführer/Vorstand) kann ausscheiden, wenn die Zahlungen dem Ausgleich von Forderungen für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren dienten. Hierbei ist jedoch zu differenzieren, welche Art von Eigentumsvorbehalt mit dem jeweiligen Lieferanten vereinbart wurde. Ist die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt vereinbart worden, handelt es sich bei der Zahlung an den Lieferanten laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht um eine Masseschmälerung, da der Schuldner durch die Zahlung Eigentum an der Ware erlangt, was eine geeignete Kompensation darstellt. Dann scheidet eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters aus. Ist die Ware unter erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert worden, dann ist die Masseschmälerung nicht kompensiert worden, da der Schuldner bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt das Eigentum an der Ware erst erlangt, wenn alle Forderungen aus der Dauerlieferbeziehung mit dem Lieferanten ausgeglichen sind. Da der Schuldner hier kein Eigentum erwirbt, ist keine Kompensation zur Masse gelangt. In diesem Fall haftet der Geschäftsleiter dann persönlich für die Zahlungen.

g. Massekompensation aus Massezufluss eines verwertbaren Gegenstandes

Als weitere Möglichkeit der Massekompensation wird von der Rechtsprechung angesehen, wenn durch die Zahlung an den Lieferanten ein verwertbarer Gegenstand zur Masse gelangt. Der Nachweis hierfür obliegt dem Geschäftsführer/Vorstand. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15, NZG 2017, 1034) allerdings konstatiert, dass ein geringwertiges, typischerweise zum alsbaldigen Verbrauch bestimmtes Gut regelmäßig nicht für einen massekompensierenden Ausgleich geeignet ist. In dem vorgenannten Urteil ging es u.a. um die Frage der Kompensation durch gelieferten Kaffee, die der BGH verneint hatte (BGH, a.a.O., Rn. 10).

Bei Gegenständen, die für einen massekompensierenden Ausgleich geeignet sind, sind wiederrum folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  • Ist die Ware vor Eintritt der Insolvenzreife geliefert worden und die Zahlung erfolgte nach Eintritt der Insolvenzreife, dann läge keine Kompensation vor. Der Geschäftsführer würde also in voller Höhe für die Zahlung haften.
  • Ist die Ware nach Eintritt der Insolvenzreife geliefert worden und die Zahlung vor Eintritt der Insolvenzreife erfolgt, dann läge eine Kompensation grundsätzlich vor, sofern nachgewiesen werden könnte, dass ein i.S.d. Rechtsprechung verwertbarer Gegenstand zur Insolvenzmasse gelangt ist. In diesem Fall würde der Geschäftsführer nicht für die geleistete Zahlung haften.
  • Erfolgten sowohl die Zahlung als auch die Lieferung nach Eintritt der Insolvenzreife, wäre eine Kompensation grundsätzlich möglich, wenn ein verwertbarer Gegenstand zur Masse gelangt wäre.

 

Diese Details zeigen: Nicht jede Zahlung ist automatisch haftungsauslösend. Entscheidend ist die wirtschaftliche Wirkung im Kontext der Masse – und ob eine adäquate Massekompensation erfolgt ist.

 

III. Maßnahmen zur Abwehr von Haftungsansprüchen

Neben den unter Punkt II. genannten Exkulpationsmöglichkeiten können Geschäftsleiter bereits im Vorfeld Maßnahmen ergreifen, um Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. im Falle einer Inanspruchnahme Haftungsansprüche abzuwehren.

Um sich einem Haftungsrisiko von vorne herein nicht auszusetzen, sollten Geschäftsleiter sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Liquiditätsüberwachung der Gesellschaft in Krisensituationen fortlaufend stattfindet und gut dokumentiert ist. So kann er in einem etwaigen Haftungsprozess nachweisen, dass er die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Blick hatte. Außerdem sollten Geschäftsleiter, sobald sich eine Krise im Unternehmen abzeichnet, frühzeitig externe Berater hinzuziehen und diese mit der Prüfung von Sanierungsmaßnahmen zu Vermeidung einer Insolvenz sowie – bei Vorliegen entsprechender Hinweise - Durchführung einer Insolvenzreifeprüfung beauftragen. Die Beauftragung externer Berater ist insofern ratsam, als dass den Geschäftsleiter kein Verschulden trifft, sofern er alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und das Ergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat. Eine Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen sollte außerdem auch angestrengt werden. Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen wir die Sanierungsfähigkeit von Unternehmen in Krisensituationen (Erstellung von Sanierungsgutachten nach IDW S 6) und führen außerdem Insolvenzreifeprüfungen zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) durch (Erstellung von Gutachten nach IDW S 11). Sollten Sie Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an!

Dem Geschäftsleiter ist außerdem anzuraten, die ihn entlastenden Unterlagen und Daten frühzeitig zu sichern. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter diese gegebenfalls nicht herausgeben, wodurch sich die Verteidigungsmöglichkeiten des Geschäftsleiters in einem etwaigen Haftungsprozess reduzieren. Es empfiehlt sich außerdem, sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, nur nach “Freigabe” durch den Berater vorzunehmen und diese sauber zu dokumentieren. Der Geschäftsleiter darf grundsätzlich auf Expertenrat vertrauen. Ein Verschulden scheidet dann aus.

 

IV. Fazit und Handlungsempfehlung

Mit § 15b InsO hat der Gesetzgeber die persönliche Haftung des Geschäftsleiters (Geschäftsführer/Vorstand) bewusst streng geregelt. Sinn und Zweck ist es, den Druck auf den nach § 15a InsO antragspflichtigen Geschäftsleiter soweit zu erhöhen, dass dieser zu einer rechtzeitigen Insolvenzantragstellung gehalten ist. Ein Geschäftsleiter muss hohe Hürden nehmen, wenn er gegen ihn gerichtete Haftungsansprüche erfolgreich abwehren möchte. Da der Geschäftsleiter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen etwaiger Enthaftungsgründe trägt, beispielsweise aufgrund von Privilegierungen bestimmter Zahlungen oder einer Reduzierung der Haftungssumme durch Gegenleistungen des Zahlungsempfängers, empfiehlt sich eine umfassende Dokumentation der Zahlungsvorgänge; ggfs. unter Einschaltung externer Berater, da der Geschäftsleiter sich grundsätzlich auf Expertenrat verlassen darf. So kann der Geschäftsleiter im Falle einer Inanspruchnahme begründen, wieso die Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprachen oder in welcher Form eine Kompensation erfolgt ist, beispielsweise da ein werthaltiger Gegenstand in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist. Es ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen und entsprechende Argumente zu erarbeiten. Wenngleich zu § 15b InsO bislang keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind, ist in der Praxis die Orientierung an der einschlägigen Rechtsprechung zu § 64 GmbHG weiterhin der beste Leitfaden für die Beurteilung der Zulässigkeit von Zahlungen in der Phase der Insolvenzreife.