Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bei Insolvenzverschleppung

Von Kenza Thos 27. March 2026 10 min. Lesezeit
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Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bei Insolvenzverschleppung (§ 64 GmbHG a.F. und § 15b InsO) und Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)/Insolvenzreife : Anforderungen an den Nachweis der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und Berücksichtigung von Lagerbeständen als kurzfristig liquidierbares Vermögen in der Liquiditätsbilanz (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2024 (Az.12 U 57/23))

Das OLG Düsseldorf schärft in seinem Urteil vom 19.09.2024 (Az.12 U 57/23) – dem ein Geschäftsführerhaftungsprozess gemäß § 64 GmbHG (a.F.) zu Grunde gelegen hat – die Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer und konstatiert, wann Kreditlinien sowie Lagerbestände in der Liquiditätsbilanz als Aktiva II (liquide Mittel und kurzfristig liquidierbares Vermögen) zu berücksichtigen sind. Für Geschäftsleiter steigt dadurch der Druck, Krisenanzeichen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Insolvenzreifeprüfungen vorzunehmen. Insbesondere muss der in Haftung genommene Geschäftsführer hohe Hürden nehmen, um sein Verschulden, das bei Eintritt der Insolvenzreife nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F., vermutet wird, zu widerlegen. Das Urteil dürfte auch auf das neue Recht (§ 15b InsO) übertragbar sein.

Die wichtigsten Kernaussagen in Kürze zusammengefasst:

  • 10%-Grenze & Dreiwochenzeitraum: Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn sich die Liquiditätslücke > 10 % innerhalb von drei Wochen nicht auf unter 10 % schließen lässt, es sei denn, die baldige (fast) vollständige Schließung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und den Gläubigern kann ein Zuwarten zugemutet werden. Werden weitere Liquiditätsbilanzen in den Folgemonaten jeweils zum Monatsende aufgestellt, aus denen sich zu den Monatsendstichtagen jeweils Deckungslücken > 10 % ergeben, die in den auf die Monatsendstichtage jeweils folgenden Dreiwochenzeiträumen jedoch vollständig geschlossen werden – also vor Ablauf des nächsten Monatsendstichtages - und sich sogar Überdeckungen ergeben, ist nicht von einer nachhaltigen Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, da die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die in den verbleibenden 10 Tage bis zum nächsten Monatsendstichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten zu begleichen.
  • Eine punktuelle, einmalige Gläubigerbefriedigung genügt nicht zu Annahme der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit: Bauen sich unmittelbar nach Ausgleich von Verbindlichkeiten erneut Zahlungsrückstande auf, ist die Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt.
  • Kreditlinien sind nur bei formaler Zusage bzw. finale Gremienentscheidung als Aktiva zu berücksichtigen: Da Banken bankenrechtlich vor der Kreditgewährung dazu verpflichtet sind, sich umfassende Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Kreditnehmer einzuholen, geben mündliche Zusagen oder Vorgespräche mit Banken keine Veranlassung für die Schuldnerin, davon auszugehen, die Kreditlinien würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewilligt werden.
  • Lagerbestände sind nicht automatisch kurzfristig liquidierbares Vermögen (Aktiva II): Betriebsnotwendige Vorräte zählen grundsätzlich nicht zum kurzfristig veräußerbares Vermögen und sind nicht unter den Aktiva II zu berücksichtigen, insbesondere dann nicht, wenn sie zur Vertragserfüllung gegenüber Kunden benötigt werden.
  • Krisenanzeichen und -erkennungspflicht des Geschäftsleiters: Absprachen mit zahlreichen Gläubigern über die Verschiebung der Begleichung ihrer Forderungen auf unbestimmte Zeit sind ein deutliches Krisensignal, das Geschäftsleiter erkennen müssen.

 

I. Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter verlangte nach (damals noch) § 64 GmbHG a.F. von den Geschäftsführern die Erstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife von Guthabenkonten der Insolvenzschuldnerin geleistet wurden sowie Gutschriften, die auf Debetkonten der Insolvenzschuldnerin eingegangen waren. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit hatte der Insolvenzverwalter ein Sachverständigengutachten eines Sachverständigen vorgelegt.

Erstinstanzlich wurden die Geschäftsführer zur Erstattung der verbotenen Zahlungen verurteilt. Hiergegen wehrten sie sich in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf erteilte den Einwänden der Geschäftsführer eine Absage und verurteilte sie zur Erstattung der nach Insolvenzreife vorgenommenen Masseschmälerungen.

 

II. Die Entscheidung im Detail:

1) Selbst bei Beachtung der (faktischen) Stundungsabreden Deckungslücke >10%

2) Vorabgespräche mit Banken über Kreditlinienerhöhungen sind unbeachtlich

Laut OLG Düsseldorf ist die von den Geschäftsführern behauptete Kreditlinienerhöhung nicht als Aktiva II zu berücksichtigen gewesen. Denn zum Prüfungsstichtag hatte es nicht einmal konkrete Vorgespräche zur Erweiterung der Kreditlinien gegeben, geschweige denn war zu diesem Zeitpunkt ein förmlicher Kreditantrag gestellt worden. Der Kreditantrag war erst nach dem Dreiwochenzeitraum gestellt worden. Das OLG Düsseldorf entschied, dass nur eine finale Gremienentscheidung bzw. formale Zusage der Bank zu beachten ist. Eine „bindende Vorabzusage“ der Bank dagegen nicht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte es keine Veranlassung für die Schuldnerin gegeben, davon auszugehen, die Kreditlinienerhöhung würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewilligt werden. Eine Bank darf ohne vorherige Prüfung der Kreditwürdigkeit keine rechtlich bindend Kreditzusagen tätigen.

3) Lagerbestände nicht immer als Aktiva II in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen

Das OLG Düsseldorf entschied, dass auch bei konkreten Kaufangeboten von Kunden gilt: Sind Vorräte / Warenbestände zur Betriebsfortführung erforderlich und/oder kundenvertraglich gebunden, sind sie nicht als kurzfristig liquidierbar zu werten und daher nicht als Aktiva II in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen. Hätte die Insolvenzschuldnerin die Warenbestände verkauft, hätte sie ihren Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden nicht mehr nachkommen können. An dieser Stelle verwies das OLG Düsseldorf auf den IDW S 11, der vorsieht, dass nur nicht betriebsnotwendiges Vermögen als Mittelzufluss im Prognosezeitraum berücksichtigt werden könne.

4) Keine nachhaltige „Wiederherstellung“ der Zahlungsfähigkeit

Zu den auf den Zahlungsunfähigkeitszeitpunkt vom 30.09.2017 folgenden vier Monatsendstichtagen, also zum 31.10.2017, 30.11.2017, 31.12.2017 und 31.01.2018, und am Ende des jeweiligen Dreiwochenzeitraums ergaben sich folgende Deckungsgrade jeweils bezogen auf die zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten:

 

 

31.10.2017

30.11.2017

31.12.2017

31.01.2018

Stichtag

 

Unterdeckung 98 %

 

Unterdeckung 58 %

Unterdeckung 72 %

Unterdeckung 99 %

3 Wochen

 

Deckung130 %

 

 

Deckung 246 %

 

 

Deckung 114 %

 

 

Unterdeckung 5 %

 

 

Damit lagen selbst in der für die Geschäftsführer günstigeren Alternativrechnung an allen vier auf den Stichtag 30.09.2017 folgenden Monatsendstichtagen Unterdeckungen von mindestens 58 % vor. In den jeweils auf die Monatsendstichtage folgenden Dreiwochenzeiträumen wurde die Deckungslücke zwar vollständig geschlossen. Aufgrund hoher finanzieller Mittel, über die die Schuldnerin verfügte, ergaben sich mit einer Ausnahme sogar hohe Überdeckungen am Ende der Dreiwochenzeiträume. Da die Liquidität jedoch nicht ausreichte, um die in den verbleibenden 10 Tagen bis zum nächsten Monatsendstichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten zu begleichen, verneinte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Annahme einer nachhaltigen Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Ein Strohfeuer genügt also nicht.

5) Verschuldensvermutung & Kardinalspflichten

Leistet der Geschäftsführer trotz objektiv eingetretener Zahlungsunfähigkeit Zahlungen, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) wird das Verschulden vermutet. Da der Geschäftsführer dazu verpflichtet ist, sich stets über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren („Die Bilanz im Kopf haben“), geht der Gesetzgeber davon aus, dass er eine eingetretene Insolvenzreife erkannt haben muss und daher grundsätzlich für nach Eintritt der materiell-rechtlichen Insolvenzreife vorgenommenen Zahlungen haftet, wenn er sich nicht exkulpieren kann. Die Exkulpationsmöglichkeiten hatten wir in unserem Blog-Beitrag vom 30.10.2025 bereits ausführlich thematisiert, der über nachfolgendem Link erreichbar ist:

III. Fazit und Handlungsempfehlung für Geschäftsleiter

Aus dem OLG Düsseldorf ergeben sich strenge Pflichten für die Geschäftsführer und Vorstände, die ihre persönliche Haftung im Insolvenzfall vermeiden wollen. Wer als Geschäftsleiter dem Irrglauben unterliegt, aufgrund von unverbindlichen Kreditzusagen der Bank oder der Berücksichtigung von Lagerbeständen also kurzfristig liquidierbares Vermögen davon ausgeht, dies sei ausreichend um eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, riskiert seine persönliche Haftung. Entscheidend bleiben belastbare Liquiditätsplanungen, denn einzelne Liquiditätsspitzen reichen nicht für eine nachhaltige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Maßgeblich ist die allgemeine Fähigkeit, fällige Verbindlichkeiten fortlaufend bedienen zu können. Empfohlen sei außerdem eine saubere Dokumentation der Geschäftsvorfälle sowie haftungsentlastender Nachweise und die rechtzeitige Vornahme einer Insolvenzreifeprüfung, im besten Falle durch Beauftragung fachkundiger Sachverständiger z.B. durch Wirtschaftsprüfer. Eine Plausibilisierung des Prüfungsergebnisses durch den Geschäftsleiter ist unerlässlich.

 

Zur Prüfung der Insolvenzreife, der Erstellung von Liquiditätsbilanzen und Liquiditätsplanungen sprechen Sie uns gerne an.